1 Rechtliche Grundlagen
Juristische Grundlagen zum schulischen Religionsunterricht (rechtliche Dimension)
Die rechtliche Grundlage des evangelischen und katholischen Religionsunterrichtes an der ARR basiert auf der rechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes, Art. 7, Abs. 3 (GG, in Bezug auf: Art 149 der Weimarer Verf.).
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Seine konfessionelle Ausrichtung wird durch die Religionszugehörigkeit der Lehrkräfte, ihre kirchliche Unterrichtserlaubnis und den Kernlehrplan (ev. und kath. Religionslehre) gewährleistet.
Ferner gelten folgende rechtlichen Grundlagen
- 48 und § 70 Schulgesetz
- APO Sek I
- Kernlehrplan
- schulinterner Lehrplan der Fachschaften Evangelische und Katholische Religionslehre
2 Sonstige Mitarbeit / Sonstige Leistungen
Zur sonstigen Mitarbeit zählen:
2.1 Beiträge zum Unterricht
- mündliche Mitarbeit
- mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)
2.2 Partner und Gruppenarbeit
Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept
2.3 Referate und Präsentationenen von Arbeitsergebnissen
Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept
2.4 Tests
Es muss mindestens ein Test und eine Präsentationsaufgabe (Präsentation mit Plakat oder Power Point, Lernposter oder Ähnliches pro Halbjahr geschrieben bzw. vorgestellt / eingesammelt werden.
Wird eine Präsentationsaufgabe nicht fristgerecht erfüllt, wird diese mit ungenügend bewertet.
Tests dauern in der Regel 15 – 20 Minuten.
Tests werden nach der folgenden Prozenteinteilung bewertet:
100-95% | sehrgut |
– 80% | gut |
– 65% | befriedigend |
-45% | ausreichend |
-25% | mangelhaft |
-0% | ungenügend |
2.5 Mappe
Die Bewertung der Mappe erfolgt anhand eines Bewertungsbogens (Bewertungsbogen Arbeitsmappe 1, Bewertungsbogen Arbeitsmappe 2 )
Sie wird im ersten Halbjahr – bei Bedarf auch in beiden – eingesammelt und bewertet.
Mappen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, werden mit der Note ungenügend bewertet.
2.6 Gewichtung
Innerhalb der Sonstigen Leistungen gelten folgende Gewichtungen:
- Bewertung ohne Mappe
Beiträge zum Unterricht | 60% | |
Test | 20% | |
Präsentationsaufgabe | 20% |
- Bewertung mit Mappe
Beiträge zum Unterricht | 60% |
Test | 15% |
Präsentationsaufgabe | 15% |
Mappe | 10% |
Stand 2020