Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Praktische Philosophie

 1 Einleitung

Ziel des Leistungsmessungskonzepts der Fachschaft praktische Philosophie an der Adolf-Reichwein-Realschule ist, Transparenz in der Bemessung von Schülerleistungen in diesem Fach zu schaffen. Mit dieser Transparenz soll eine möglichst hohe Rechtssicherheit bezüglich der auf dieser Bemessung vergebenen Noten einhergehen. Das Leistungsmessungskonzept basiert auf den Regelungen der BASS – Schulgesetz NRW (Stand 25.06.2015) und dem Kernlehrplan für das Fach Praktische Philosophie vom 01.08. 2008.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Auszug aus dem Schulgesetz für das Land NRW

2.1.1  Dritter Teil Unterrichtsinhalte, § 29 Unterrichtsvorgaben

(1)         Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).

(2)         Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.

(3)         Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.

2.1.2  § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchG NRW)

3 Auszug aus dem Kernlehrplan für die Realschule in NRW – Fach Praktische Philosophie

Aufgaben und Ziele des Faches

Der Unterricht im Fach Praktische Philosophie richtet sich gemäß § 37 des Schulgesetzes an Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

Zentrales Anliegen des Faches ist es, zur Entwicklung von Kompetenzen bei Schülern beizutragen, die sie befähigen, die Wirklichkeit differenziert wahrzunehmen und sich systematisch mit Sinn- und Wertfragen auseinanderzusetzen, sie bei der Suche nach Antworten auf die Frage nach dem Sinn menschlicher Existenz anzuwenden und in einer demokratischen Gesellschaft selbstbestimmt, verantwortungsbewusst und tolerant zu leben. Die Schüler entwickeln dazu Empathiefähigkeit und gelangen zu einem Wert- und Selbstbewusstsein, das verantwortliches Handeln begründet.

Im Unterricht sollen durch die Auseinandersetzung mit verschiedenen Ideen, Wertvorstellungen und Normen Kriterien für deren Beurteilung erarbeitet und die eigene Reflexions- und Urteilsfähigkeit gefördert werden. Das Verständnis für weltanschauliche, religiöse und ideengeschichtliche Positionen ist Grundlage für interkulturelle und intrakulturelle Toleranz und ermöglicht kognitive, emotionale und soziale Orientierungen.

Über die o.g. Kernaufgaben hinaus leistet das Fach Praktische Philosophie seinen besonderen Beitrag im Zusammenspiel der Fächer. Dies betrifft auch die von allen Fächern wahrzunehmenden Aufgaben im Bereich der systematischen und kritischen Auseinandersetzung mit Quellen und anderen medialen Informationsangeboten sowie insbesondere die Stärkung von interkultureller Toleranz. Der Toleranzgedanke wird vor allem durch die Betrachtung unterschiedlicher Kulturkreise und durch die Erfahrung des Andersseins gezielt gefördert. Die gemeinsame Arbeit der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer erfolgt auf der Basis der Rahmenvorgaben für die politische und für die ökonomische Bildung sowie auf der Grundlage lernbereichs- und fachgruppenbezogener Absprachen, fächerverbindender Unterrichtsvorhaben sowie schulinterner Lehrplangestaltung. Dies ermöglicht insgesamt einen vernetzten und vertieften Kompetenzaufbau, der die Integration fachspezifischen Teilwissens in übergreifende Sinnzusammenhänge unterstützt. Darüber hinaus schaffen Zuordnungsabsprachen Synergieeffekte und eröffnen zusätzliche zeitliche Spielräume.

Innerhalb der von allen Fächern zu erfüllenden Querschnittsaufgaben trägt insbesondere das Fach  Praktische Philosophie im Rahmen der Kompetenzentwicklung zur Sensibilisierung für unterschiedliche Geschlechterperspektiven und Lebensformen, zur Werteerziehung, zum Aufbau sozialer Verantwortung, zur konsequenten Ächtung jeglicher Form von Diskriminierung, zur Gestaltung einer demokratischen Gesellschaft, zur kulturellen Mitgestaltung sowie zur Vorbereitung auf Beruf und Arbeitswelt bei.

Die zusammenhängende Behandlung von Sinn- und Wertfragen geschieht auf der Grundlage einer argumentativ-diskursiven Reflexion im Sinne einer sittlich-moralischen Orientierung ohne eine exklusive Bindung an eine bestimmte Religion oder Weltanschauung.

Bezugspunkt für die Ausrichtung des Faches ist die Werteordnung, wie sie in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in den Menschenrechten verankert ist.

Der Unterricht bietet, ausgehend von den Erfahrungen der Schüler, Sachinformationen, Instrumente und Verfahren an, Erfahrungen und Handlungen zu überprüfen, zu beurteilen und möglicherweise zu ändern.

Dabei stehen das begründete Argument und das begründete Argumentieren im Mittelpunkt. Es gilt der zwanglose Zwang des besseren Arguments.

4 Kompetenzorientierte Kernlehrpläne

Kompetenzorientierte Kernlehrpläne

  • sind curriculare Vorgaben, bei denen die erwarteten Lernergebnisse im Mittelpunkt stehen
  • beschreiben die erwarteten Lernergebnisse in Form von fachbezogenen Kompetenzen, die fachdidaktisch begründeten Kompetenzbereichen sowie Fragenkreisen zugeordnet sind
  • zeigen, in welchen Stufungen diese Kompetenzen im Unterricht in der Sekundarstufe I erreicht werden können, indem sie die erwarteten Kompetenzen am Ende ausgewählter Klassenstufen näher beschreiben
  • beschränken sich dabei auf zentrale kognitive und diskursive  Prozesse sowie die mit ihnen verbundenen Gegenstände, die für den weiteren Bildungsweg unverzichtbar sind
  • bestimmen durch die Ausweisung von verbindlichen Erwartungen die Bezugspunkte für die Überprüfung der Lernergebnisse und Leistungsstände in der schulischen Leistungsbewertung und schaffen so die Voraussetzungen, um definierte Anspruchsniveaus an der Einzelschule sowie im Land zu sichern

5 Leistungsbewertung im Kernlehrplan

Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO – SI) dargestellt. Da im Pflichtunterricht der Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre in der Sekundarstufe I keine Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen vorgesehen sind, erfolgt die Leistungsbewertung ausschließlich im Beurteilungsbereich “Sonstige Leistungen im Unterricht”. Dabei bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen und nutzt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung.

Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen im Lehrplan zumeist in ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden (Spiralprinzip im Rahmen der sieben Fragenkreise des Faches).

Für Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Schüler sollen die Rückmeldungen zu den erreichten Lernständen eine Hilfe für das weitere Lernen darstellen.

Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß § 70 SchulG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülern transparent sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und im Rahmen der individuellen Förderung mit Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen, die Selbsteinschätzung der Schüler zu fördern und die Lernenden zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören im Rahmen der kontinuierlichen Beratung der Schüler sowie der Eltern auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.

Im Sinne der Orientierung an den formulierten Anforderungen sind grundsätzlich alle in Kapitel 2 des Lehrplans ausgewiesenen Kompetenzbereiche („Personale Kompetenz“, „Methodenkompetenz“, „Soziale Kompetenz“ und „Sachkompetenz“) bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen schriftlicher, mündlicher und ggf. praktischer Art sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, die Erreichung der dort aufgeführten Kompetenzerwartungen zu überprüfen. Die einseitige Dominanz von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Aufgabenstellungen sowie von auf Reproduktion angelegten Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.

In den Fächern des Lernbereichs Gesellschaftslehre zählen zu den Bestandteilen des Beurteilungsbereichs „Sonstige Leistungen im Unterricht“ – ggf. auch auf der Grundlage der außerschulischen Vor- und Nachbereitung von Unterricht – u.a.

  • mündliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Kurzvorträge und Referate)
  • schriftliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Protokolle, Materialsammlungen, Hefte/Mappen, Portfolios, Lerntagebücher)
  • kurze schriftliche Übungen
  • Beiträge im Rahmen eigenverantwortlichen, schüleraktiven Handelns (z.B. Rollenspiel, Recherche, Befragung, Erkundung, Präsentation)

Durch die zunehmende Komplexität der o.g. Elemente im Verlauf der Sekundarstufe I werden die Schüler auf die Anforderungen der nachfolgenden schulischen und beruflichen Ausbildung vorbereitet. Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der mündlichen, schriftlichen und praktischen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen werden dabei in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt.

6 Leistungsbewertung

Die Gewichtung von sonstigen Leistungen und schriftlichen Leistungen (schriftliche Übungen und Mappe) beträgt ungefähr 2:1.

6.1  Mündliche Beiträge

Unter mündlichen Beiträgen werden Wortbeiträge eines Schülers verstanden, die er während einer Unterrichtsstunde erbringt und die das Unterrichtsgeschehen voranbringen.

Hierzu gehören sachbezogene Antworten auf von der Lehrkraft oder von Mitschülern gestellte Fragen, eigene sachbezogene Fragen, persönliche auf den Unterrichtsstoff bezogene Meinungen, Anregungen etc.

Ebenso werden die Zusammenarbeit mit anderen Schülern während kooperativer Lernphasen sowie deren Ergebnisqualität beurteilt.

6.2 Lösung schriftlicher Aufgaben im Unterricht

Hier werden Qualität und Quantität in der Lösung von durch die Lehrkraft gestellte schriftliche Aufgaben, die die Schüler während des Unterrichts zu bearbeiten haben, beurteilt.

6.3 Referate / Präsentationen

In Absprache mit der Lehrkraft erarbeitet der Schüler ein Referat / eine Präsentation. Dies kann entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis geschehen. Der Schüler bekommt entweder ein Thema von der Lehrkraft zugewiesen oder bestimmt sein Thema selbst.

Erwartet wird ein Vortrag über das entsprechende Thema sowie eine den Vortrag unterstützende Visualisierung.

Diese wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form eines Lernplakates bestehend aus lesbarem Text und Bildern (selbst gezeichnet oder ausgeschnitten) erwartet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann die Visualisierung auf einem Lernplakat durch die Visualisierung mittels einer PC-Folienpräsentation mit MS Office PowerPoint, Open Office Impress o. ä. ersetzt werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird eine PC-Folienpräsentation in der Regel erwartet.

Der Vortrag sollte frei und den Zuhörern zugewandt erfolgen. Zu Beginn sollte ein Ausblick auf das Kommende gegeben und am Ende sollten die Quellen genannt werden.

Ergänzt werden kann das Referat / die Präsentation z. B. durch ein von dem Schüler erstelltes Informationsblatt oder Anschauungsmaterial.

6.4 Schriftliche Übungen/Tests

Der aktuelle Lernstand kann jederzeit durch unangekündigte benotete schriftliche Übungen / Tests kontrolliert werden.

Für die schriftlichen Übungen gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen fachbezogenen Sprache.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen „die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung)“ wird „die Note im Umfang einer Notenstufe“ heruntergesetzt.

Die Anzahl der schriftlichen Übungen beträgt pro Halbjahr zwei, wenn zwei Unterrichtsstunden pro Woche erteilt werden. Bei nur einer Unterrichtsstunde pro Woche wird auch nur eine schriftliche Übung geschrieben.

Die Dauer einer schriftlichen Übung sollte 20 Minuten nicht überschreiten.

Im Rahmen einer Unterrichtseinheit kann die schriftliche Übung auch aus einem den Test ersetzenden Leistungsnachweis (Portfolio, Präsentation, Referat usw.) bestehen.

6.5 Mappenführung

Der Schüler ist gehalten, eine Arbeitsmappe für das Fach Praktische Philosophie zu führen.

Der Schüler benutzt zum Schreiben ausschließlich einen Füller, gefüllt mit blauer Tinte.

Die Mappe wird einmal pro Halbjahr von der Lehrkraft nach den fächerübergreifenden Bewertungskriterien benotet. (Siehe Bewertungsbogen Arbeitsmappe 1 (Vollständigkeit und Form), Bewertungsbogen Arbeitsmappe 2 (Vollständigkeit, Form und inhaltliche Leistung))

6.6 Hausaufgabenleistungen

Der Schüler ist gehalten, seine Hausaufgaben zum genannten Termin (i. d. R. zur nächsten Unterrichtsstunde im Fach Praktische Philosophie oder zu einem von der Lehrkraft benannten Termin) vollständig und ausführlich zu erarbeiten. Die Hausaufgaben werden unter dem Tag, an dem die Hausaufgabe aufgegeben wurde, ins Klassenbuch eingetragen.

Kann ein Schüler die Hausaufgabe am Fälligkeitsdatum nicht vorzeigen, weil er sie nicht erarbeitet oder sie nicht dabei hat, wird diese nicht erbrachte Leistung in der von der Lehrkraft geführten Klassenliste unter seinem Namen notiert. Er ist verpflichtet, die fehlende Hausaufgabe in der nächsten Unterrichtsstunde in Praktische Philosophie unaufgefordert vorzuzeigen. Fehlt die Hausaufgabe erneut, erfolgt ein weiterer Vermerk unter seinen Namen in der oben genannten Bewertungsliste.

Hat der Schüler drei Mal seine Hausaufgaben nicht erbracht, ergeht eine schriftliche Hausaufgabenbenachrichtigung an den / die Erziehungsberechtigten, die zum Zwecke der Kenntnisnahme gegenzuzeichnen ist.