Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Gesetzliche Grundlagen

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchG NRW)

(1)    Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.

(2)         Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(3)         Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

  1. sehr gut (1)

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

  1. gut (2)

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

  1. befriedigend (3)

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

  1. ausreichend (4)

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

  1. mangelhaft (5)

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

  1. ungenügend (6)

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4)         Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.

(5)         Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(6)         Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (SchG NRW)

(3)        Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.

(4)       Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über

  1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit
  2. Grundsätze zur Leistungsbewertung
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln

§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten (APO-SI)

(1)    Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.

(2)    Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3)    Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(4)    Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(5)    Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(6)    Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schüler zu beachten.

(7)    Bei einem Täuschungsversuch

  1. a) kann dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen
  2. b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden.
  3. c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

(8)    Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.

(9)    Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Verwaltungsvorschriften zur APO-SI

Verwaltungsvorschriften zu § 3

3.4 zu Abs. 4

Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden.

3.6 zu Abs.6

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden. Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlich zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet.

Verwaltungsvorschriften zur § 6

6.1.2

Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

6.1.3

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden. Für Nachschreibetermine kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

6.1.4

Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika.

6.3 zu Abs. 3

Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Runderlasses „Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)“ (BASS 12-32 Nr. 4)

6.4 zu Abs. 4

Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.

6.5 zu Abs. 5

Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von dem Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

6.6.1

Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen.

6.6.2

Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe.

6.6.3

Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt der Runderlass „Förderung von Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1)

6.8.2

Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen kann einmal pro Schuljahr durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die Regelungen für Schüler mit einer Behinderung (§9) bleiben unberührt.

6.9.1

In zentralen Prüfungen dürfen Vorbereitungs- und Prüfungszeiten nur dann verlängert werden, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für den jeweiligen Schüler entsprechend dokumentiert worden ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.

6.9.2

Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen, die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation / Sprache oder anderen vom Ministerium bereitgestellten oder zugelassenen Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, so ist die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht zu treffen.

Fächerübergreifende Kriterien zur Leistungsbewertung

Schriftliche Arbeiten

Zu den Fächern mit schriftlichen Arbeiten gehören die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie die Fächer des WP-I-Bereiches Französisch, Technik, Informatik und Sozialwissenschaften.

Für die Zahl der schriftlichen Arbeiten gilt für die Realschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1

Klasse Deutsch Englisch Mathematik Wahlpflichtunterricht
Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.)
5 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1
6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 6*) bis zu 1
7 6 1–2 6 1 6 1 6 bis zu 1
8 5 1–2 5 1–2 5 1–2 5 1
9 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2
10 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 2 4–5 1–2

Schriftliche Klassenarbeiten sind, soweit möglich, gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, in einem Zeitraum von bis zu drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung darf in demselben Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden. Pro Unterrichtswoche dürfen nur zwei schriftliche Arbeiten geschrieben werden. Ausnahmen bilden Nachschreibarbeiten. Die Termine für die Klassenarbeiten werden von den Fachlehrkräften frühzeitig abgestimmt. Muss ein Schüler im Rahmen einer gleichwertigen nicht schriftlichen Leistungsüberprüfung (gemäß APO SI §6 Abs.8) an einem bestimmten Tag, z. B. ein Lesetagebuch o. ä. abgeben oder ein Referat halten, kann trotzdem für denselben Tag eine schriftliche Arbeit angesetzt werden. Die Schüler erhalten in der Regel spätestens eine Woche vor der schriftlichen Leistungsüberprüfung Kenntnis über den Termin. Dabei werden der Umfang und die Lerninhalte transparent gemacht, um den Erwartungshorizont zu definieren.

Für die Fächer mit schriftlichen Arbeiten gelten folgende Regelungen:

Zur Ermittlung der Gesamtnote zählen die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Kursarbeiten) und die festgestellten sonstigen Leistungen jeweils 50%. In den Fremdsprachen und in Technik gilt die Regelung schriftliche Arbeiten 40% und sonstige Leistungen 60%.

Je nach Fach kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine gleichwertige schriftliche Leistung wie z. B. Lesetagebuch, Portfolio, oder Projektarbeit ersetzt werden. Im Fach Englisch wird in den Jahrgangsstufen 7, 9 und 10 eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt. Im Fach Französisch kann eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

Zur Qualitätssicherung können die Klassenarbeiten in den drei Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch gemeinsam von den Lehrkräften einer Jahrgangsstufe erstellt und durchgeführt werden(Parallelarbeiten). Zur Bewertung der Parallelarbeiten wird zudem ein einheitliches Bewertungsraster, das von Fachlehrern gemeinsam erstellt wird, angewandt.

Weitere fachspezifische Grundsätze zur Leistungsbewertung können bei den Ausführungen der jeweiligen Fächer nachgelesen werden.

Bewertung der Sonstigen Leistungen

Unter den Bereich der Sonstigen Leistungen können die folgenden Kriterien zur Qualität und Quantität gefasst werden

  • Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)
  • Partner- und Gruppenarbeit
  • Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgabe
  • Lerndokumentationen (Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)
  • Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)
  • Projektorientiertes Arbeiten
  • Schriftliche Übungen (Lernzielkontrollen, Tests)

Eine prozentuale Gewichtung der unter „Sonstige Leistungen“ genannten Bereiche erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, eine Fachschaft hat hierfür eigene Regelungen getroffen.

Folgende Kriterien werden für die einzelnen Bereiche der Sonstigen Leistungen zugrunde gelegt.

Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)

lmk_fue_beitraege_zum_unterricht

Anforderungsprofil für die mündliche Beteiligung:

Qualität Quantität Note
überragende inhaltliche Leistung; Erkennen des Problems und dessen Einordnung in bereits gelernte Zusammenhänge; bringt eigenständige gedankliche Leistungen ein; präzise und fachgerechte sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während aller Stunden 1
Verständnis schwieriger Sachverhalte und deren Einordnung in den Gesamtzusammenhang; Erkennen des Problems; Unterscheidung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem; klare und angemessene sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während fast aller Stunden 2
im Wesentlichen richtige Wiedergabe und Anwendung von Fakten und Zusammenhängen aus unmittelbar behandeltem Stoff; Verknüpfung mit

Kenntnissen des Stoffes der gesamten Unterrichtsreihe; im Prinzip fehlerfreie und gut verständliche sprachliche Darstellung

Mitarbeit in den meisten Stunden

 

3
Äußerungen beschränkt auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Stoff, im Wesentlichen richtig bei einfachen, reproduktiven Fragen; weitestgehend nachvollziehbare sprachliche Darstellung Mitarbeit nicht in allen Stunden, meist nur nach Aufforderung 4
Äußerungen inhaltlich oft zu verkürzt und nur teilweise richtig; sprachliche Darstellung recht fehlerhaft und nur z.T. nachvollziehbar seltene Mitarbeit, überwiegend nur nach Aufforderung, oft unaufmerksam 5
Äußerungen weitestgehend sachlich falsch; sprachliche Darstellung sehr fehlerhaft und kaum nachvollziehbar keine Mitarbeit – auch nicht nach Aufforderung – Leistungsverweigerung 6

Für Schüler sind folgende Hinweise zur Möglichkeit der Verbesserung der Mitarbeit im Unterricht festgehalten worden:

lmk_fue_hinweise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partner- und Gruppenarbeit

lmk_fue_partner_und_gruppenarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lerndokumentationen (u.a. Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)

lmk_fue_lerndokumentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)

lmk_fue_referate_und_praesentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektarbeit im Rahmen des regulären Unterrichts

Projektunterricht unterscheidet sich von anderen Methoden insbesondere dadurch, dass der Arbeitsprozess schon ein wesentliches Ziel darstellt. Das heißt, die Schüler gestalten ihre Lern- und Arbeitsprozesse selbst aktiv. Lernen wird kooperativ geplant, koordiniert und gestaltet, Informationsmaterial wird beschafft, Aufgabenstellung und ggf. Lernziele werden selbst formuliert und dem Arbeitsprozess ggf. angepasst.

Kriterien zur Beurteilung des Produkts entsprechen im Wesentlichen den Kriterien für Referate und Präsentationen.

lmk_fue_projektarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausaufgaben

Das Anfertigen der Hausaufgaben gehört gemäß § Abs. 3 des SchG NRW zu den Pflichten der Schüler. Hausaufgaben dienen der Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie der Vorbereitung des Unterrichts.

Den Schülern soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Hausaufgaben vorzutragen oder in den Unterricht einzubringen. Eine regelmäßige Kontrolle der Hausaufgaben ist zudem notwendig, um den Schülern eine Rückmeldung über die sachliche Richtigkeit und somit über den individuellen Leistungsstand zu geben.

Die vollständige und fristgerechte Anfertigung der Hausaufgaben ist die Regel. Bei nicht vollständiger Erledigung müssen die Schüler nachweisen, dass sie sich mit der Aufgabenstellung auseinandergesetzt haben, indem sie ihre Lösungsansätze vorzeigen oder ihre Probleme mit der Lösung darlegen. Geschieht dies nicht, so ist von einer nicht angefertigten Hausaufgabe auszugehen. Fehlerhafte oder unvollständige Hausaufgaben sollen neben der Besprechung im Unterricht auch zuhause ergänzt oder korrigiert werden.

Für nicht angefertigte Hausaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und den Fächern des Wahlpflichtbereichs ergeht nach der 4. nicht vorliegenden Hausaufgabe eine schriftliche Mitteilung an die Eltern. Bei allen anderen Fächern ergeht die schriftliche Mitteilung nach der 3. nicht vorliegenden Hausaufgabe.

Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgaben können zur Leistungsbewertung im Rahmen der mündlichen Mitarbeit herangezogen werden.

Schriftliche Übungen

Eine Form der sonstigen Mitarbeit ist die schriftliche Übung. Schriftliche Übungen sind methodische Hilfen zur Sicherung des Lernerfolgs, die zum Beispiel

  • die Hausaufgaben überprüfen
  • einen Unterrichtsaspekt darstellen
  • ein zentrales Unterrichtsergebnis formulieren
  • einen im Unterricht besprochenen Lösungsweg nachvollziehen
  • einen im Prinzip bekannten Versuchsablauf beschreiben

Die Aufgabenstellung muss sich aus dem vorhergegangenen Unterricht ergeben. Dabei sind folgende Aufgabentypen möglich

  • Begriffserläuterungen und Definitionen
  • Reproduktion von Unterrichtsinhalten
  • kleine Transferaufgaben
  • Einübung in den Umgang mit Texten
  • Sicherung und Überprüfung zentraler Unterrichtsergebnisse

Die schriftliche Übung sollte in der Regel eine Bearbeitungszeit von 15 bis 20 Minuten nicht überschreiten. Es erfolgt keine umfassende Korrektur wie bei einer schriftlichen Klassenarbeit und kann diese auch nicht ersetzen.

 Nachteilsausgleich

Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülern mit Behinderungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten als auch in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10. Der Schulleiter entscheidet darüber während des gesamten Schulbesuchs unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

Zeitlich:

Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Prüfungszeiten auf der Grundlage der Änderungsverordnung zur APO-S I vom 2. November 2012  und der VV 6.9 zu Absatz 9

Technisch:

Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z. B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

Räumlich:

Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, z. B. durch die Nutzung eines separaten Raumes, besonderer Arbeitsplatzorganisation wie z.B. eine ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung.

Personell:

Personelle Maßnahmen, z. B. Assistenz bei der Arbeitsorganisation und Strukturierung während der Prüfungszeiten (die Maßnahmen der Assistenz müssen vor der Zentralen Prüfung und auch für das Prüfungsverfahren beschrieben werden)

An der Adolf-Reichwein-Realschule werden die Nachteilsausgleiche in einem zentral im Verwaltungsbereich der Schule angesiedeltem Ordner dokumentiert, so dass alle Lehrkräfte die notwendigen Informationen erhalten. Das Formular ist diesem Leistungskonzept beigefügt. (Siehe Gewährung von Nachteilsausgleichen)