Gesetzliche Grundlagen

Unterrichtsvorgaben (SchG NRW)

(1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).

(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Un­terrichtsvorgaben.

(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.

§ 70 Fachkonferenz (SchG NRW)

(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit, 2. Grundsätze zur Leistungsbewertung, 3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. (5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen.

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung

Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Leistungsbewertungen (APO-SI)

http://arr-witten.de/faecheruebergreifendes-leistungsmessungskonzeptSiehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Verwaltungsvorschriften zur APO-SI

Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

KLP Kunst RS[1] / KLP Textilgestaltung[2]: (Auszug): Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

Da im Pflichtunterricht der Fächer Kunst und Textilgestaltung anders als im Wahlpflichtbereich in der Sekundarstufe l keine Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen vorgesehen sind, erfolgt die Leistungsbewertung ausschließlich im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht”. Dabei bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen und nutzt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung.

Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen im Lehrplan zumeist in ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden. Für Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Schüler sollen die Rückmeldungen zu den erreichten Lernständen eine Hilfe für das weitere Lernen darstellen.

Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß § 70 SchuIG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülern transparent sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und im Rahmen der individuellen Förderung mit Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen, die Selbsteinschätzung der Schüler zu fördern und die Lernenden zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören im Rahmen der kontinuierlichen Beratung der Schüler sowie der Eltern auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.

Im Sinne der Orientierung an den formulierten Anforderungen sind grundsätzlich alle in Kapitel 2 der Lehrpläne ausgewiesenen Kompetenzbereiche (Produktions- und Rezeptionskompetenz) bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen praktischer, schriftlicher und mündlicher Art sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, die Erreichung der dort aufgeführten Kompetenzerwartungen zu überprüfen.

Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht” erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität vor allem der praktischen, aber auch der mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Im Fach Kunst sind dabei Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bei der Erstellung und Analyse sowohl eigener als auch fremder Gestaltungsprodukte besonders relevant. Mündliche Leistungen werden in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt.


[1] Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen. Kunst. Düsseldorf. 2012.S. 26ff

[2] Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen. Textilgestaltung. Düsseldorf. 2013. S. 24ff