Fortbildung

Vorwort

Das Kollegium der Adolf-Reichwein-Realschule hat sich in der Lehrerkonferenz vom 13.09.2016 auf das vorliegende Fortbildungskonzept geeinigt. Es wurde am 27.09.2016 von der Schulkonferenz der Adolf-Reichwein-Realschule gebilligt.

Es soll zunächst für die Dauer von drei Schuljahren Gültigkeit haben. Danach erfolgt eine Evaluation, die besonders auf die Inhalte des Konzepts ausgerichtet ist.

Da zu diesem Zeitpunkt das Schuljahr 2016/17 bereits im vollen Gange ist und die ersten Fortbildungen bereits umgesetzt sind, werden die Prozesse dieses Konzepts nach und nach umgesetzt.

Rahmenbedingungen

Die gesetzliche Grundlage für die Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern basiert auf dem Schulgesetz für NRW vom 15.02.2005 (SchulG NRW, zuletzt geändert am 13.11.2012):

§ 57 Lehrerinnen und Lehrer

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.

§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen.

§ 68 Lehrerkonferenz

(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über

  1. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

  § 69 Lehrerrat

(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.[1]

Weiterhin basiert sie auf der ADO (Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen).

§ 11 Fortbildung

(1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen und schulexternen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen (§ 57 Absatz 3 SchulG, § 48 LVO). Dabei ist das Schulprogramm zu berücksichtigen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 3 SchulG) über Angelegenheiten der Fortbildung. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist an der Auswahl zu beteiligen (§ 59 Absatz 6 SchulG). Sofern schwerbehinderte Lehrerinnen oder Lehrer von der Auswahlentscheidung betroffen sind, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 95 Absatz 2 SGB IX).

(3) Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird (§ 57 Absatz 3 Satz 2 SchulG).

(4) Schulen können mit Zustimmung der Schulkonferenz zwei Unterrichtstage pro Schuljahr zur schulinternen Fortbildung für das gesamte Kollegium (Pädagogischer Tag) verwenden. Einer dieser Tage ist thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der zuständigen schulfachlichen Aufsicht zu gestalten. Die Fortbildungstage sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen. Für die Schülerinnen und Schüler ist der Pädagogische Tag ein Studientag, an dem von der Schule gestellte und vorbereitete Aufgaben bearbeitet werden. Bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis sind die Ausbildungsbetriebe frühzeitig über den Pädagogischen Tag zu informieren. Sofern keine anderslautenden Absprachen mit den Ausbildungsbetrieben getroffen werden, nehmen die Schülerinnen und Schüler an diesem Tag an der betrieblichen Ausbildung teil.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Verwendungsnachweis für das zur Umsetzung der Fortbildungsplanung nach Maßgabe des Haushalts bereitgestellte Fortbildungsbudget.[2]

Ferner durch den RdErl. d. MSJK zu Fort- und Weiterbildung: Strukturen und Inhalte der Lehrerfort- und Weiterbildung vom 27. April 2004[3]

Grundlagen

Die Lehrerfortbildung ist ein wichtiger Baustein in der Schulentwicklung der Adolf-Reichwein-Realschule.

Der dahinterstehende Leitgedanke ist, dass der Grundsatz des lebenslangen Lernens für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen gilt.

Die Lehrerfortbildung soll die Lehrerinnen und Lehrer dabei unterstützen, ihre fachlichen, didaktischen und erzieherischen Kompetenzen zu erweitern und somit die Weiterentwicklung von Unterricht und der gesamten schulischen Arbeit fördern.

Die Lehrerfortbildungen an der Adolf-Reichwein-Realschule basieren auf den Bildungsstandards, dem Schulprogramm, den in der Schulkonferenz verabschiedeten Jahreszielen und den individuellen Fortbildungsbedürfnissen der Lehrerinnen und Lehrer.

Ziel der Fortbildung an der Adolf-Reichwein-Realschule ist es, die Unterrichtsqualität nachhaltig zu sichern und kontinuierlich zu steigern und dabei die Professionalität aller Lehrkräfte langfristig zu stärken.

Alle Fortbildungsmaßnahmen werden stets auf die Entwicklung innerhalb des Schullebens an der Adolf-Reichwein-Realschule abgestimmt. Dies gilt für ihre Planung, Durchführung und Evaluation und geschieht in der Zusammenarbeit von Schulleitung, Steuergruppe und Fortbildungskoordination.

Für das Kollegium der Adolf-Reichwein-Realschule wird festgelegt, dass

‒      pro Schuljahr zwei verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für das gesamte Kollegium durchgeführt werden (pädagogische Tage).

‒      pro Schuljahr jede Kollegin, jeder Kollege an einer individuellen Fortbildung teilnehmen sollte.

‒      darüber hinaus weitere Lehrerfortbildungen besucht bzw. organisiert werden können, z. B. auf Fachkonferenzebene.

‒      die so erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen in Dienstbesprechungen und Gesamtkonferenzen im Kollegium multipliziert werden und die jeweilige Fortbildungsmaßnahme zusätzlich evaluiert wird.

‒      Themen der Fortbildungen der Deckung des Fortbildungsbedarfs dienen.

‒      die Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der pädagogischen Tage sowie die der Fachkonferenzen von der Fortbildungsbeauftragten administriert werden.

‒      individuelle, persönliche Fortbildungen im Personalentwicklungsgespräch der Schulleitung abgestimmt werden, die Fortbildungsbeauftragte über Thema, Termin und Teilnehmer informiert wird, um später bei der Multiplikation zu unterstützen und die Evaluation dieser Maßnahmen der Schulleitung obliegt.

Fortbildungsplanung im Qualitätskreislauf

Die Fortbildungsplanung folgt grundsätzlich dem Qualitätskreislauf.

Ermittlung des Fortbildungsbedarfs

Im Laufe eines Schuljahres werden von der Schulleitung, der Steuergruppe, den Fachkonferenzen und den Kollegen Themen, in denen sie Bedarf zur Fortbildung im Rahmen der beiden pädagogischen Tage sehen, gesammelt.

In der drittletzten Lehrerkonferenz werden diese Themen abgefragt und auf maximal acht Themen fokussiert werden.

In der vorletzten Lehrerkonferenz erfolgt die Priorisierung des Fortbildungsbedarfs mittels des Spinnennetzdiagramms[4].

 Priorisierung und Konzeptentwicklung

In der letzten Lehrerkonferenz wird das Ergebnis vorgestellt und die Fortbildungsthemen für die zwei pädagogischen Tage im nächsten Schuljahr werden abgestimmt.

Bevor die Planung des jeweiligen pädagogischen Tages beginnt, werden die konkreten Bedarfe erneut mittels des Spinnennetzdiagramms in der unter 4.1 beschriebenen Vorgehensweise erhoben, wobei die Erhebung des Bedarfs in der letzten und die Ergebnispräsentation in der ersten Lehrerkonferenz eines Schulhalbjahres erfolgt.

Aus der Auswertung ergibt sich das Skript für die Planungsgespräche der Fortbildungsmaßnahme bzw. der Konzeptentwicklung.

Konkrete Planung von Fortbildungsangeboten

Die Fortbildungsbeauftragte plant auf der Grundlage des Konzepts die Fortbildungsmaßnahme. Hierzu wird zunächst geprüft, ob es im Kollegium Spezialisten für das Thema gibt. Ansonsten ist in absteigender Relevanz das Angebot folgender Fortbildungsanbieter zu prüfen: Kompetenzteams NRW und externe Anbieter wie Verbände, Kirchen, Fortbildungsinstitute.

Die Fortbildungsbeauftragte nimmt Kontakt zu den Anbietern auf, prüft, ob der ermittelte Fortbildungsbedarf gedeckt werden kann, ermittelt die entstehenden Kosten, wählt einen entsprechenden Anbieter aus und legt diese Auswahl der Schulleitung zur Entscheidung vor.

In diesem Schritt erfolgt auch die Terminabstimmung.

Nach erfolgter Auswahl und Terminabstimmung ergeht eine schriftliche Einladung an die Teilnehmer – per E-Mail und per Aushang am Infobrett der Fortbildungsbeauftragten.

Die Fortbildungsbeauftragte stimmt den Material- und Medienbedarf mit dem Anbieter ab und sorgt für eine entsprechende Ausstattung des Raumes.

Getränke und Verpflegung liegen in der Verantwortung jedes Kollegen.

Durchführung der Fortbildungsveranstaltung

Während die Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, steht die Fortbildungsbeauftragte als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

An ihrem Ende wird der spontane Eindruck der Teilnehmenden mittels eines Evaluationsbogens[5] erhoben. Hierzu wird das Evaluationsinstrument „Zielscheibe“ benutzt. Dieses kann sowohl für die individuelle, anonyme Rückmeldung als auch als offene Rückmeldung der Gruppe eingesetzt werden. In beiden Fällen gilt, je höher die Bewertung, desto größer der Erfolg. Auch wird das Ergebnis archiviert.

Transferunterstützung

Damit im Schulalltag die erworbenen Kompetenzen nicht untergehen und die Multiplikation stattfindet, setzt die Fortbildungsbeauftragte bei fächerübergreifenden Themen den Austausch über die Inhalte der Fortbildung auf die Agenda der nächsten Lehrerkonferenz und erinnert bei fachbezogenen Themen die Fachkonferenzvorsitzenden, zeitnah eine kurze Dienstbesprechung zur Multiplikation einzuberufen.

Weitere Mittel zur Transferunterstützung kollegiale Hospitation etc. werden im Schuljahr 2017/2018 konzipiert und zur Abstimmung gebracht.

Evaluation der Fortbildungsveranstaltung

Neben der Evaluation am Ende der Fortbildungsveranstaltung erhalten die Teilnehmer nach sechs Monaten einen weiteren Evaluationsbogen, der den Transfererfolg erhebt.[6]

Dieses Prozedere gilt ab dem Schuljahr 2017/2018. Die entsprechenden Vorbereitungen beginnen mit der drittletzten Lehrerkonferenz im Schuljahr 2016/2017.

Fortbildungsbeauftragte: Rolle, Funktion, Aufgaben

Die Fortbildungsbeauftragte …

‒      ist Mitglied der Steuergruppe.

‒      ist über den Stand des Fortbildungsbudgets informiert.

‒      ermittelt den Fortbildungsbedarf für die pädagogischen Tage.

‒      ist darüber informiert, wer welche Fortbildung wann besucht.

‒      hält die Multiplikation der Fortbildungsinhalte nach.

‒      ist für die Evaluation der Fortbildungen verantwortlich.

‒      berichtet regelmäßig in der Lehrerkonferenz über den aktuellen Stand von Fortbildung an der ARR.

‒      berichtet regelmäßig in den Sitzungen der Steuergruppe über den aktuellen Stand von Fortbildung an der ARR.

‒      informiert das Kollegium der ARR an dem dafür vorgesehenen Infobrett über Fortbildungsangebote.

‒      sammelt eingehende Angebote für Fortbildungen.

‒      ist für die Fortbildungsplanung zuständig.

‒      organisiert die Fortbildungen an den pädagogischen Tagen.

‒      konzipiert weitere Instrumente zur Transferunterstützung und bringt sie zur Abstimmung.

‒      dokumentiert die Informationen zum Thema Lehrerfortbildung an der ARR.

‒      unterstützt bei der Planung und Organisation von Fortbildungen auf Fachkonferenzebene.

 

Anhang

Spinnennetzdiagramm

Anmerkung: Je näher ein Thema zur 1 hin bewertet wird, desto geringer ist der Fortbildungsbedarf. Je näher die Bewertung zur 10 geht, desto höher ist er.

 

Evaluationsbogen am Ende der Fortbildungsveranstaltung

[7]

Anmerkung: Je höher die vergebene Zahl, desto größer der Erfolg.

 

Evaluationsbogen sechs Monate nach der Fortbildungsveranstaltung

Anmerkung: Je höher die vergebene Zahl, desto größer der Erfolg.

 

[1] (BASS-Auszug) © Ritterbach Verlag unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf, 19.07.2016 16:25 Uhr.

[2]Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.06.2012 (ABl. NRW. S. 384) unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/Grundlegend/ADO.pdf, 19.07.2016, 16:37 Uhr.

[3] http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/l/lehrerfortbildung/grundlagenerlass.pdf, 19.07.2016, 16:45.

[4] Siehe Anhang.

[5] Siehe Anhang.

[6] Siehe Anhang.

[7] Nach: Bezirksregierung Arnsberg: Professionalisierung von Fortbildungsbeauftragten 2016 – Seminarunterlage S. 51.

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBI. I S. 311)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
  2. a) aus Gefälligkeit,
  3. b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
  4. c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  5. d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,
  6. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass

  1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
  2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
  3. a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
  4. b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

gestaltend mitwirken und an den erforderliche Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

  1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
  2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
  3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
  4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
  5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
  6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt

  1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,
  2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
  3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen.

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen. dürfen

  1. im Berufsausbildungsverhältnis,
  2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechend Anwendung.

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher

Erster Titel

Arbeitszeit und Freizeit

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 9 Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
  2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

§ 12 Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

§ 13 Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

  1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über l7 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,

bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

§ 16 Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege- und Kinderheimen.
  2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  3. im Verkehrswesen,
  4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung.
  5. im Familienhaushalt,
  6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  9. beim Sport,
  10. im ärztlichen Notdienst,
  11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.

§ 17 Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen.
  2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  6. beim Sport,
  7. im ärztlichen Notdienst,
  8. im Gaststättengewerbe.

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

§ 18 Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

§ 19 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.

 

Informationen zum Betriebspraktikum der 9. Klassen

1.) Ziele

Durch das Betriebspraktikum werden die SchülerInnen an die Wirtschafts- und Arbeitswelt herangeführt und es soll ihnen erste praktische Erfahrungen in diesem Lebensbereich ermöglichen.

Es unterstützt bei Überlegungen über die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs und hilft bei der Klärung von Fragen zur späteren Berufswahl. Durch Beobachten und Erleben, eigenes Arbeiten und Mitarbeiten sollen die SchülerInnen erfahren, was es heißt, berufstätig zu sein. Am Arbeitsplatz können die SchülerInnen Anforderungen einzelner Berufe kennen lernen. Hier können sie auch persönliche Vorstellungen und Voraussetzungen für die eigene Berufswahl an der Wirklichkeit überprüfen.

Das Praktikum kann auch für die weitere schulische Arbeit motivieren.

2.) Teilnahmepflicht und Versicherung

Das Betriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Die Teilnahme ist daher verpflichtend. Für alle TeilnehmererInnen besteht voller Unfallversicherungsschutz.

3.) Krankheit während des Praktikums

Solltest du krank werden, benachrichtige unverzüglich telefonisch den Betrieb und die Schule. Lege dazu auch ein Attest bei deinem Arbeitgeber und eine Kopie davon in der Schule vor.

4.) Arbeitszeit im Betrieb

Die Arbeitszeit ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich und wird den SchülerInnen beim Vorstellungsgespräch bekannt gegeben. Die Schule muss darüber informiert werden. Gesetzliche Grundlagen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes (maximal 7-Stunden-Tag, 35-Stunden-Woche).

5.) Praktikumsplätze

Die SchülerInnen sollten sich möglichst selbst einen Praktikumsplatz nach eigenen Neigungen und Interessen suchen. Hierzu erhalten sie von der Schule ein Schreiben an den Betrieb mit beiliegender Bestätigung des Praktikumsplatzes. Wenn das nicht möglich ist, helfen wir.

Geeignet für die Durchführung eines Betriebs-praktikums sind grundsätzlich alle Betriebe, die Lehrlinge ausbilden. Für eine Unterstützung durch die Eltern bei der Suche nach Praktikumsplätzen ist die Schule sehr dankbar.

Die Praktikumsplätze müssen in der Nähe des Schulortes liegen, damit die Fahrkosten gering bleiben und die Betreuung der SchülerInnen durch die Schule möglich ist.

6.) Betreuung

Während des Praktikums werden die SchülerInnen durch die KlassenlehrerInnen oder Herrn Priester betreut, die die Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb besuchen.

7.) Fahrkosten

Wenn die SchülerInnen kein Schokoticket haben, werden Fahrkosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb Wittens erstattet. Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten von der Schule einen Antrag auf Fahrkostenabrechnung. Die benutzten Fahrscheine müssen dem Antrag als Belege beigefügt werden.

Die Berechtigung wird im Vorfeld vom Schulamt geprüft.

8.) Weitere Hinweise

Die SchülerInnen erhalten vor dem Beginn des Praktikums genaue Informationen und weitere wichtige Hinweise zum Praktikum (z.B. Verhalten im Betrieb im Allgemeinen, Verhalten im Krankheitsfall, Beachtung von Sicherheitsvorschriften, Praktikumsbericht, Hilfe bei Problemen, usw.).

Stand: 11/2016

 

 

Schule ohne Rassismus

Die Adolf-Reichwein Realschule hat seit 2013 das Siegel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“. Unsere Patin ist die Kinderbuchautorin Isabel Abedi. Um das Siegel zu bekommen, mussten mindestens 70 % der Schüler die folgende Selbstverpflichtung unterschreiben.

Die Selbstverpflichtung

  1. Ich werde mich dafür einsetzen, dass es zu einer zentralen Aufgabe meiner Schule wird, nachhaltige und langfristige Projekte, Aktivitäten und Initiativen zu entwickeln, um Diskriminierungen, insbesondere Rassismus, zu überwinden.
  2. Wenn an meiner Schule Gewalt, diskriminierende Äußerungen oder Handlungen ausgeübt werden, wende ich mich dagegen und setze mich dafür ein, dass wir in einer offenen Auseinandersetzung mit diesem Problem gemeinsam Wege finden, uns zukünftig zu achten.
  3. Ich setze mich dafür ein, dass an meiner Schule einmal pro Jahr ein Projekt zum Thema Diskriminierungen durchgeführt wird, um langfristig gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere Rassismus, vorzugehen.

Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Gesetzliche Grundlagen

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchG NRW)

(1)    Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.

(2)         Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(3)         Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

  1. sehr gut (1)

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

  1. gut (2)

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

  1. befriedigend (3)

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

  1. ausreichend (4)

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

  1. mangelhaft (5)

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

  1. ungenügend (6)

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4)         Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.

(5)         Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(6)         Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (SchG NRW)

(3)        Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.

(4)       Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über

  1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit
  2. Grundsätze zur Leistungsbewertung
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln

§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten (APO-SI)

(1)    Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.

(2)    Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3)    Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(4)    Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(5)    Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(6)    Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schüler zu beachten.

(7)    Bei einem Täuschungsversuch

  1. a) kann dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen
  2. b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden.
  3. c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

(8)    Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.

(9)    Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Verwaltungsvorschriften zur APO-SI

Verwaltungsvorschriften zu § 3

3.4 zu Abs. 4

Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden.

3.6 zu Abs.6

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden. Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlich zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet.

Verwaltungsvorschriften zur § 6

6.1.2

Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

6.1.3

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden. Für Nachschreibetermine kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

6.1.4

Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika.

6.3 zu Abs. 3

Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Runderlasses „Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)“ (BASS 12-32 Nr. 4)

6.4 zu Abs. 4

Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.

6.5 zu Abs. 5

Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von dem Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

6.6.1

Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen.

6.6.2

Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe.

6.6.3

Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt der Runderlass „Förderung von Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1)

6.8.2

Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen kann einmal pro Schuljahr durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die Regelungen für Schüler mit einer Behinderung (§9) bleiben unberührt.

6.9.1

In zentralen Prüfungen dürfen Vorbereitungs- und Prüfungszeiten nur dann verlängert werden, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für den jeweiligen Schüler entsprechend dokumentiert worden ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.

6.9.2

Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen, die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation / Sprache oder anderen vom Ministerium bereitgestellten oder zugelassenen Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, so ist die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht zu treffen.

Fächerübergreifende Kriterien zur Leistungsbewertung

Schriftliche Arbeiten

Zu den Fächern mit schriftlichen Arbeiten gehören die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie die Fächer des WP-I-Bereiches Französisch, Technik, Informatik und Sozialwissenschaften.

Für die Zahl der schriftlichen Arbeiten gilt für die Realschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1

Klasse Deutsch Englisch Mathematik Wahlpflichtunterricht
Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.)
5 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1
6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 6*) bis zu 1
7 6 1–2 6 1 6 1 6 bis zu 1
8 5 1–2 5 1–2 5 1–2 5 1
9 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2
10 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 2 4–5 1–2

Schriftliche Klassenarbeiten sind, soweit möglich, gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, in einem Zeitraum von bis zu drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung darf in demselben Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden. Pro Unterrichtswoche dürfen nur zwei schriftliche Arbeiten geschrieben werden. Ausnahmen bilden Nachschreibarbeiten. Die Termine für die Klassenarbeiten werden von den Fachlehrkräften frühzeitig abgestimmt. Muss ein Schüler im Rahmen einer gleichwertigen nicht schriftlichen Leistungsüberprüfung (gemäß APO SI §6 Abs.8) an einem bestimmten Tag, z. B. ein Lesetagebuch o. ä. abgeben oder ein Referat halten, kann trotzdem für denselben Tag eine schriftliche Arbeit angesetzt werden. Die Schüler erhalten in der Regel spätestens eine Woche vor der schriftlichen Leistungsüberprüfung Kenntnis über den Termin. Dabei werden der Umfang und die Lerninhalte transparent gemacht, um den Erwartungshorizont zu definieren.

Für die Fächer mit schriftlichen Arbeiten gelten folgende Regelungen:

Zur Ermittlung der Gesamtnote zählen die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Kursarbeiten) und die festgestellten sonstigen Leistungen jeweils 50%. In den Fremdsprachen und in Technik gilt die Regelung schriftliche Arbeiten 40% und sonstige Leistungen 60%.

Je nach Fach kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine gleichwertige schriftliche Leistung wie z. B. Lesetagebuch, Portfolio, oder Projektarbeit ersetzt werden. Im Fach Englisch wird in den Jahrgangsstufen 7, 9 und 10 eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt. Im Fach Französisch kann eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

Zur Qualitätssicherung können die Klassenarbeiten in den drei Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch gemeinsam von den Lehrkräften einer Jahrgangsstufe erstellt und durchgeführt werden(Parallelarbeiten). Zur Bewertung der Parallelarbeiten wird zudem ein einheitliches Bewertungsraster, das von Fachlehrern gemeinsam erstellt wird, angewandt.

Weitere fachspezifische Grundsätze zur Leistungsbewertung können bei den Ausführungen der jeweiligen Fächer nachgelesen werden.

Bewertung der Sonstigen Leistungen

Unter den Bereich der Sonstigen Leistungen können die folgenden Kriterien zur Qualität und Quantität gefasst werden

  • Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)
  • Partner- und Gruppenarbeit
  • Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgabe
  • Lerndokumentationen (Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)
  • Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)
  • Projektorientiertes Arbeiten
  • Schriftliche Übungen (Lernzielkontrollen, Tests)

Eine prozentuale Gewichtung der unter „Sonstige Leistungen“ genannten Bereiche erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, eine Fachschaft hat hierfür eigene Regelungen getroffen.

Folgende Kriterien werden für die einzelnen Bereiche der Sonstigen Leistungen zugrunde gelegt.

Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)

lmk_fue_beitraege_zum_unterricht

Anforderungsprofil für die mündliche Beteiligung:

Qualität Quantität Note
überragende inhaltliche Leistung; Erkennen des Problems und dessen Einordnung in bereits gelernte Zusammenhänge; bringt eigenständige gedankliche Leistungen ein; präzise und fachgerechte sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während aller Stunden 1
Verständnis schwieriger Sachverhalte und deren Einordnung in den Gesamtzusammenhang; Erkennen des Problems; Unterscheidung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem; klare und angemessene sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während fast aller Stunden 2
im Wesentlichen richtige Wiedergabe und Anwendung von Fakten und Zusammenhängen aus unmittelbar behandeltem Stoff; Verknüpfung mit

Kenntnissen des Stoffes der gesamten Unterrichtsreihe; im Prinzip fehlerfreie und gut verständliche sprachliche Darstellung

Mitarbeit in den meisten Stunden

 

3
Äußerungen beschränkt auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Stoff, im Wesentlichen richtig bei einfachen, reproduktiven Fragen; weitestgehend nachvollziehbare sprachliche Darstellung Mitarbeit nicht in allen Stunden, meist nur nach Aufforderung 4
Äußerungen inhaltlich oft zu verkürzt und nur teilweise richtig; sprachliche Darstellung recht fehlerhaft und nur z.T. nachvollziehbar seltene Mitarbeit, überwiegend nur nach Aufforderung, oft unaufmerksam 5
Äußerungen weitestgehend sachlich falsch; sprachliche Darstellung sehr fehlerhaft und kaum nachvollziehbar keine Mitarbeit – auch nicht nach Aufforderung – Leistungsverweigerung 6

Für Schüler sind folgende Hinweise zur Möglichkeit der Verbesserung der Mitarbeit im Unterricht festgehalten worden:

lmk_fue_hinweise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partner- und Gruppenarbeit

lmk_fue_partner_und_gruppenarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lerndokumentationen (u.a. Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)

lmk_fue_lerndokumentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)

lmk_fue_referate_und_praesentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektarbeit im Rahmen des regulären Unterrichts

Projektunterricht unterscheidet sich von anderen Methoden insbesondere dadurch, dass der Arbeitsprozess schon ein wesentliches Ziel darstellt. Das heißt, die Schüler gestalten ihre Lern- und Arbeitsprozesse selbst aktiv. Lernen wird kooperativ geplant, koordiniert und gestaltet, Informationsmaterial wird beschafft, Aufgabenstellung und ggf. Lernziele werden selbst formuliert und dem Arbeitsprozess ggf. angepasst.

Kriterien zur Beurteilung des Produkts entsprechen im Wesentlichen den Kriterien für Referate und Präsentationen.

lmk_fue_projektarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausaufgaben

Das Anfertigen der Hausaufgaben gehört gemäß § Abs. 3 des SchG NRW zu den Pflichten der Schüler. Hausaufgaben dienen der Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie der Vorbereitung des Unterrichts.

Den Schülern soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Hausaufgaben vorzutragen oder in den Unterricht einzubringen. Eine regelmäßige Kontrolle der Hausaufgaben ist zudem notwendig, um den Schülern eine Rückmeldung über die sachliche Richtigkeit und somit über den individuellen Leistungsstand zu geben.

Die vollständige und fristgerechte Anfertigung der Hausaufgaben ist die Regel. Bei nicht vollständiger Erledigung müssen die Schüler nachweisen, dass sie sich mit der Aufgabenstellung auseinandergesetzt haben, indem sie ihre Lösungsansätze vorzeigen oder ihre Probleme mit der Lösung darlegen. Geschieht dies nicht, so ist von einer nicht angefertigten Hausaufgabe auszugehen. Fehlerhafte oder unvollständige Hausaufgaben sollen neben der Besprechung im Unterricht auch zuhause ergänzt oder korrigiert werden.

Für nicht angefertigte Hausaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und den Fächern des Wahlpflichtbereichs ergeht nach der 4. nicht vorliegenden Hausaufgabe eine schriftliche Mitteilung an die Eltern. Bei allen anderen Fächern ergeht die schriftliche Mitteilung nach der 3. nicht vorliegenden Hausaufgabe.

Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgaben können zur Leistungsbewertung im Rahmen der mündlichen Mitarbeit herangezogen werden.

Schriftliche Übungen

Eine Form der sonstigen Mitarbeit ist die schriftliche Übung. Schriftliche Übungen sind methodische Hilfen zur Sicherung des Lernerfolgs, die zum Beispiel

  • die Hausaufgaben überprüfen
  • einen Unterrichtsaspekt darstellen
  • ein zentrales Unterrichtsergebnis formulieren
  • einen im Unterricht besprochenen Lösungsweg nachvollziehen
  • einen im Prinzip bekannten Versuchsablauf beschreiben

Die Aufgabenstellung muss sich aus dem vorhergegangenen Unterricht ergeben. Dabei sind folgende Aufgabentypen möglich

  • Begriffserläuterungen und Definitionen
  • Reproduktion von Unterrichtsinhalten
  • kleine Transferaufgaben
  • Einübung in den Umgang mit Texten
  • Sicherung und Überprüfung zentraler Unterrichtsergebnisse

Die schriftliche Übung sollte in der Regel eine Bearbeitungszeit von 15 bis 20 Minuten nicht überschreiten. Es erfolgt keine umfassende Korrektur wie bei einer schriftlichen Klassenarbeit und kann diese auch nicht ersetzen.

 Nachteilsausgleich

Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülern mit Behinderungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten als auch in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10. Der Schulleiter entscheidet darüber während des gesamten Schulbesuchs unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

Zeitlich:

Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Prüfungszeiten auf der Grundlage der Änderungsverordnung zur APO-S I vom 2. November 2012  und der VV 6.9 zu Absatz 9

Technisch:

Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z. B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

Räumlich:

Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, z. B. durch die Nutzung eines separaten Raumes, besonderer Arbeitsplatzorganisation wie z.B. eine ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung.

Personell:

Personelle Maßnahmen, z. B. Assistenz bei der Arbeitsorganisation und Strukturierung während der Prüfungszeiten (die Maßnahmen der Assistenz müssen vor der Zentralen Prüfung und auch für das Prüfungsverfahren beschrieben werden)

An der Adolf-Reichwein-Realschule werden die Nachteilsausgleiche in einem zentral im Verwaltungsbereich der Schule angesiedeltem Ordner dokumentiert, so dass alle Lehrkräfte die notwendigen Informationen erhalten. Das Formular ist diesem Leistungskonzept beigefügt. (Siehe Gewährung von Nachteilsausgleichen)

 

Berufswahlsiegel

Das Berufswahl-SIEGEL ist ein Zertifikat für Schulen, die in vorbildlicher Weise ihre Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt vorbereiten und ihnen den Übergang ins Berufsleben erleichtern. Im Mittleren Ruhrgebiet (Bochum und Herne) wurde das SIEGEL erstmals 2006 verliehen. Im EN-Kreis erstmalig seit 2007. Schulen entscheiden selbstständig, ob sie eine Zertifizierung anstreben und eine Bewerbung abgeben wollen.

Die Zertifizierung wird durch eine Jury, die aus Personen aus Unternehmen, Verbänden, Kammern, Schulaufsicht, Lehrkräften, Auszubildenden, Eltern, Gewerkschaften etc. besteht, durchgeführt.

Das SIEGEL ist ein sichtbarer Ausweis für Qualität im Feld der Berufsorientierung und darf von den zertifizierten Schulen öffentlichkeitswirksam eingesetzt werden. Es bringt Transparenz in den Bereich der Berufsorientierung und gilt als Ausweis für Qualität in diesem Feld. Schulen dokumentieren so ihre erfolgreiche Arbeit in der Berufswahlvorbereitung. Diese zertifizierten Schulen dürfen es drei Jahre lang führen und müssen sich nach dieser Zeit rezertifizieren lassen.

Die Kriterien zum Erlangen des SIEGELs definieren Standards, die über das vom Schulministerium geforderte Niveau hinausreichen. Mit dem SIEGEL ausgezeichnete Schulen wirken als gutes Beispiel und können mit ihrer Arbeit andere Schulen zur Nachahmung anregen und auffordern. Das SIEGEL ist imagefördernd nach außen und motivierend nach innen. Daneben kann es sich in einem prozessorientierten Sinn für die Schule lohnen, da das Thema Berufsorientierung in die Gesamtorganisation verstärkt hineingetragen wird, und die Projektleitung den Schulen während der gesamten Ausschreibungs-, Bewerbungs- und Auswertungsphase als externe Beratung zur Verfügung steht.

letzte Änderung 01/2024

Differenzierung an der ARR

Warum gibt es an der Realschule die Neigungsdifferenzierung?

Die Forderung nach Differenzierung und Individualisierung wird dadurch gestützt, dass die Forschung zeigt: Unterschiedliche Menschen favorisieren unterschiedliche Lern- und Wahrnehmungskanäle. Selbstvertrauen und Zuversicht in eigene Fähigkeiten entstehen dadurch, dass den Schülern ermöglicht wird, eigene Kompetenzen zu erleben. Dazu gehört auch, dass man keine Angst davor haben muss, Fehler zu machen.

Wie hat Lernen sich verändert?

Schüler lernen heute anderes und anders als noch vor Jahrzehnten. Die Reize und Herausforderungen sind vielgestaltiger und in der bunten Medienwelt unübersichtlicher und unstrukturierter. Interessen und Schwerpunkte haben sich verändert. Hier müssen wir ansetzen und uns fragen, wie strukturiertes und strukturierendes Wissen besser aufgebaut werden und nachhaltiges Verstehen gefördert werden kann. Das Wissen muss nicht nur nachhaltig, sondern auch flexibel und zielgerichtet ausgebaut und ausdifferenziert werden. Schüler müssen in die Lage versetzt werden, Zusammenhänge zu erkennen und in Systemen und Vernetzungen zu denken, um in dieser unübersichtlichen und komplexen Welt zurechtzukommen. Menschen müssen ein Leben lang lernen. Lernerfahrungen sollten sie dazu motivieren, sich Neues zu erschließen und erarbeiten zu wollen. Dazu brauchen sie Verfahren und Methoden, ihr Lernen selbstständig zu organisieren. Wer sich nicht richtig einschätzen kann, wer Frustrationen nicht zu verarbeiten gelernt hat, wer sich nicht auf andere einlassen kann, wer nicht mit anderen zusammenarbeiten kann, der wird nicht nur in der Berufs- und Arbeitswelt Probleme haben. Personale und soziale Kompetenzen haben offensichtlich eine große Bedeutung für erfolgreiches Lernen.

Wie kann Lernen unterstützt werden?

Dem lebenslangen Lernen kommt die Bedeutung einer Schlüsselqualifikation zu: Wichtig ist die Bereitschaft, sich auf Neues einzulassen und Neues zu erarbeiten. Dazu müssen brauchbare Instrumentarien der Informationsbeschaffung und -verarbeitung angeboten und erlernt werden.

Ziele der Differenzierung

  • Förderung der individuellen Entfaltung (Stärken und Schwächen der Schüler werden berücksichtigt.)
  • Erhöhung des relativen Schulerfolgs (Wer seiner Neigung gemäß wählen und dann lernen kann, wird in den meisten Fällen bessere Leistungen in diesem Bereich haben und umgekehrt, wer falsch wählt, wird es in einer Gruppe lernbereiter Kinder schwer haben.)

Hinführung zur Wahlentscheidung

  • Alle Schüler erhalten in der 6. Jahrgangsstufe Klassenunterricht im Fach Französisch. Schüler, die sich am Ende der Jahrgangsstufe 6 nicht für Französisch als Wahlpflichtfach entscheiden, erhalten im ersten Halbjahr der Stufe 7 für jeweils 6 Wochen Unterricht in den drei weiteren Neigungsfächern. (Diese Regelung gilt seit dem Schuljahr 2010 / 2011.) Es wird jeweils eine Klassenarbeit geschrieben und eine Zensur pro Fach für die Differenzierung ermittelt. Nach diesen Erfahrungen können die Schüler mit einer Empfehlung der Kollegen sowie einer Wahl ihr Wunschfach ab dem 2. Halbjahr belegen.)
  • Förderung der Berufswahlfähigkeit (Schüler schlagen eine bestimmte Richtung ein und haben dann mehr Chancen, den passenden Beruf in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt zu finden.)
  • Förderung der sozialen Mobilität (Schule vermittelt nicht nur Lernstoffe, sondern hat auch Einfluss zu nehmen auf andere Fähigkeiten. Soziale Mobilität, die Fähigkeit sich in verschiedenen Gruppierungen zurechtzufinden, sind Ziele, die sowohl in der Arbeitswelt, aber auch für das private Leben von Bedeutung sind.)

Angebote in der Differenzierung / Schwerpunkte

Zweig Fremdsprachen Sozialwissenschaften Naturwissenschaft/Technik
Angebot Französisch Sozialwissenschaften Informatik
max. 20 Schüler)

Technik
(max. 15 Schüler)

Es wird ein weiteres „Hauptfach“ gewählt.

  • Wahl für vier Jahre
  • Anzahl der Klassenarbeiten: 6 in Klasse 7, 5 in Klasse 8 und 4 in den Klassen 9 und 10.
  • Das Schwerpunktfach wird mit zwei bis drei Wochenstunden unterrichtet.
  • Jeder Schwerpunkt ist gleichwertig und ermöglicht – bei qualifiziertem Abschluss – den Besuch der gymnasialen Oberstufe.

Wahlkriterien

Die Wahl des Neigungskurses soll der eigenen Neigung, nicht der der Freundin, des Freundes oder der der Eltern entsprechen. Die Kinder sollen keinesfalls zu einem bestimmten Kurs überredet oder gar gezwungen werden. Die Wahl ist allerdings eine eingeschränkte Wahl, da die Schüler nur aus den Kursen wählen können, für die sie auch eine Empfehlung erhalten haben.

Was kann man beruflich mit dem gewählten Schwerpunkt machen?

In der Klassenpflegschaft werden die Eltern darüber informiert. Ferner gibt es für die Schüler monatliche Sprechstunden durch die Berater der Agentur für Arbeit. Weitergehende Informationen bekommen sie gerne durch die Koordinatoren. Am Informationsabend für das Praktikum werden die Möglichkeiten nach der ARR vorgestellt.

 

Der DAZ-Unterricht an der Adolf-Reichwein Realschule – Auf dem Weg zur Integration

Was heißt DaZ-Unterricht?

Deutsch als Zweitsprache wird für die sogenannten Seiteneinsteiger – also Schülerinnen und Schüler, die Deutsch als ihre zweite Sprache im Land selbst lernen – an der ARR angeboten.

DaZ-Unterricht an der ARR

Diese Schülerinnen und Schüler werden von Beginn an einer Regelklasse zugeordnet und besuchen den angebotenen DaZ-Unterricht – derzeit 14 Unterrichtsstunden – je nach ihren Kenntnissen.

Es gibt einen Kurs für Schülerinnen und Schüler ohne jegliche Deutschkenntnisse sowie ohne Kenntnisse der lateinischen Schrift und/oder Lese- und Schreibkenntnissen.

Ein weiterer Kurs findet für die Schülerinnen und Schüler statt, deren Kenntnisse der deutschen Sprache als fortgeschritten zu bezeichnen sind und die sich auf den Ausstieg aus dem DaZ-Unterricht in die Benotung ihrer Leistungen im Regelunterricht vorbereiten.

Für den DaZ-Unterricht ist an der ARR ein Lehrwerk mit zwei aufeinander folgenden Bänden eingeführt: Das DaZ-Buch 1 und Das DaZ-Buch 2. Den Lernern werden das Schülerbuch leihweise, das Übungsbuch und das Wörterheft zum Verbleib ausgehändigt.

Die Lerner des Einsteigerkurses erhalten darüber hinaus das Übungsheft – Deutsch als Zweitsprache I und II: Willkommen in Deutschland – zur eigenständigen Bearbeitung in den Stunden, die sie im Regelunterricht verbringen.

Diese Materialien werden von den DaZ-Lehrkräften durch situations- und anforderungsbezogenes Material ergänzt.

Gut zu wissen

Seiteneinsteiger erhalten die ersten zwei Jahre ihres Lernens an einer deutschen Schule keine Noten in den Sachfächern. Sobald sie sich jedoch entscheiden, in einem Fach – zum Beispiel Sport – eine Note erhalten zu wollen, muss diese Notengebung fortgeführt werden. Sie erhalten ein Zeugnis, das ihre Leistungen im DaZ-Unterricht widerspiegelt.

Auch können sie am herkunftssprachlichen Unterricht teilnehmen und dort später im Rahmen ihres Abschlusses an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen, die eine Prüfung im Fach Englisch ersetzt. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihren Herkunftsländern nicht am Englischunterricht teilgenommen haben, zusätzlich zur Fremdsprache Deutsch auch noch die Fremdsprache Englisch erlernen müssen.

Wichtig ist, dass Seiteneinsteiger, die sich für den herkunftssprachlichen Unterricht und die abschließende Sprachfeststellungsprüfung entscheiden, nicht ein einziges Mal eine Note im Fach Englisch an einer deutschen Schule erhalten haben.

letzte Änderung 04/2020

Sprachzertifikatskurse für Englisch an der ARR

„Wer eine Fremdsprache beherrscht, dem steht die Welt offen.“[1]. Um unseren Schülerinnen und Schülern die Welt zu öffnen, legen wir besonderen Wert auf die Förderung der englischen Sprache. Neben dem bilingualen Zweig bieten wir seit dem Jahr 2002 Sprachzertifikatskurse für Englisch an. Wir starteten mit dem Kurs Flyers (Young Learners). In den weiteren Jahren folgten dann die Kurse KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test).

Ein Cambridge Sprachzertifikat ist ein englisches Zertifikat der Universität Cambridge für Nicht – Muttersprachler. Es wird jährlich von etwa drei Millionen Menschen aus 130 verschiedenen Ländern abgelegt.

Die Kurse an unserer Schule richten sich an alle Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs. Die Flyers Prüfung wird im Jahrgang 6 durchgeführt, KET richtet sich an die Achtklässler und PET findet seinen Platz im Jahrgang 10. Die Sprachprüfungen für Flyers und KET finden am Ende des Schuljahres statt. Die Prüfung für die Zehntklässler bestreiten diese vor den Weihnachtsferien, um den Abstand zur Abschlussprüfung (ZP10) zu wahren.

Die Schülerinnen und Schüler, die an den Prüfungen teilnehmen, werden durch einen Kurs an der ARR bestmöglich vorbereitet. Dieser Vorbereitungskurs ist eine zusätzliche Englischstunde im Stundenplan. Grundlage dieses Unterrichts ist ein Lehrbuch, das die Schülerinnen und Schüler gezielt auf die Prüfungen vorbereitet. Eine Englischlehrerin der Schule führt diesen Vorbereitungskurs durch.

Am Ende des ersten Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 und 8 einen Elternbrief, mit dem sie sich dann verbindlich für den Vorbereitungskurs anmelden. Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 bekommen diesen vor den Sommerferien. Vor dem offiziellen Prüfungstermin müssen die Schülerinnen und Schüler dann erneut ein Anmeldeformular unseres externen Partners ausfüllen. Die Kosten der Prüfungen übernehmen die Eltern.

Während der Vorbereitung arbeiten wir eng mit unserem externen Kooperationspartner der „Auslandsgesellschaft in Dortmund“ zusammen. Diese befindet sich in Dortmund, in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofes. Für die Prüfungen fahren die Schülerinnen und Schüler eigenständig nach Dortmund. Die Flyers Absolventen werden von einer Lehrkraft begleitet.

Grundlage der drei Sprachprüfungen sind die „4 English skills“ (reading, writing, listening speaking). Die Ergebnisse der Prüfungen orientieren sich in ihrer Ausrichtung am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Europäischer Referenzrahmen für SprachenCambridge PrüfungKlassenstufe
A2 (“Waystage”)FlyersKlasse 6
KETKlasse 8
B1 (Threshold)PETKlasse 10

Die Teilnahme an einer Zertifikatsprüfung ist eine effektive Möglichkeit, die erworbenen Kompetenzen aus dem Fachunterricht ziel- und zweckgerichtet außerhalb des unterrichtlichen Kontextes anzuwenden und zu vertiefen. Darüber hinaus ist ein Zertifikatskurs auch ein geeignetes Mittel der Selbstevaluation, da Schülerinnen und Schüler in den Kursen eventuelle Lücken, die im Fachunterricht entstanden sind, erkennen und schließen können.[2]

Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zertifikat. Da Englisch als Weltsprache in unserer globalisierten Arbeitswelt unverzichtbar geworden ist, sind die Zertifikate eine attraktive Ergänzung der schulischen Zeugnisse. Das „Cambridge Certificate“ dient der Bescheinigung qualifizierter Englischkenntnisse und ist international bei Bildungseinrichtungen und Unternehmen anerkannt.

Die Verleihung der Zertifikate erfolgt in einer feierlichen Stunde an der ARR. Jedes Jahr erhalten unsere Schülerinnen und Schüler herausragende Zertifikate, die oft mit den Zusätzen „with merit (mit besonderem Verdienst) oder „with distinction“ (mit Auszeichnung) versehen sind.

Wir sind sehr stolz auf diese Ergebnisse und freuen uns auf viele weitere Zertifikate in der Zukunft!


[1] Spaenle, Dr. Ludwig, „Grußwort zum Bundeswettbewerb für Fremdsprachen“ 2010

[2] Vgl. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Unterricht/Lernbereiche-und-Faecher/Fremdsprachen/Zertifikate/Fremdsprachenzertifikate.pdf [06.12.2015]

letzte Änderung 04/2020

Bilingualer Zweig

Bilingualer Zweig

Unser besonderes Profil: ARR – Die Realschule mit bilingualem Zweig

Witten ist eine der wenigen Städte, in denen eine bilinguale Realschule fest in der Schullandschaft verankert ist.

Wir sind stolz darauf, dass die ARR seit dem Schuljahr 2001/2002 in einer Klasse jeder Jahrgangsstufe bilingual arbeitet. Denn Englisch ist die Sprache, die europaweit und weltweit die Kommunikation in vielen Bereichen beherrscht.

Die Anforderungen an unsere Schüler sind daher im Fremdsprachenbereich deutlich gestiegen. Dabei gilt es nicht nur, die Fähigkeit auszubilden, Englisch zu sprechen. Auch die Möglichkeit der Mädchen und Jungen, auf dieser Grundlage selbst weitere Sprachen zu lernen, soll unterstützt werden.

Mit erhöhten sprachlichen Fertigkeiten ist der Weg der jungen Menschen nach der Klasse 10 zu einer weiterführenden Schule leichter, vor allem jedoch ist der Einstieg ins Berufsleben in bestimmten Bereichen besonders günstig. In vielen Unternehmen ist heute die Kenntnis von Fremdsprachen der Schlüssel zum Erfolg. Das gilt sowohl für das produzierende Gewerbe als auch für den Dienstleistungsbereich.

Besonders wichtig aus unserer Sicht ist, dass die Schüler für ihren privaten Lebensweg und beruflichen Werdegang durch die besondere Art der Wissensvermittlung eine vertiefte Kenntnis über andere Kulturen erlangen. Sie können ihre eigene Lebenswirklichkeit mit der anderer Kulturen unvoreingenommen und in positiver Neugier vergleichen. Sie entwickeln eine Bereitschaft, auf Neues mit Interesse und Verständnis zu reagieren.

Die Schüler der bilingualen Klasse haben in Klasse 5 und 6 jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde Englisch, um im Bereich des Wortschatzes und der Grammatik auf den folgenden Sachunterricht in englischer Sprache vorbereitet zu sein.

Die bilinguale Ausbildung unserer Schüler beginnt derzeit im zweiten Halbjahr der Klasse 6 mit ausgewählten Modulen im Fach Geschichte. Es folgen Erdkunde bilingual in Klasse 7 und 10 sowie Geschichte bilingual in Klasse 8 und 10. Ab Klasse 9 kommt der bilinguale Unterricht im Fach Politik hinzu. Auch ist geplant, dass bereits die Schüler der Klasse 5 mit ihrer bilingualen Ausbildung beginnen – das Thema Haustiere soll dann im Fach Biologie in englischer Sprache behandelt werden.

Grundlage des englischen Sprachunterrichts ist immer das Lehrbuch, das auch die Schüler der Parallelklassen benutzen. Damit ist gesichert, dass ein Kind, das für die Realschule geeignet ist, aber nicht die erhöhten sprachlichen Anforderungen des bilingualen Zweiges erfüllt, nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse wechseln kann.

In den Sachfächern (Geschichte, Erdkunde, Politik …) werden englischsprachige Lehrwerke eingesetzt, die den Inhalten der an unserer Schule eingesetzten deutschsprachigen Lehrwerke entsprechen.

Integraler Bestandteil der bilingualen Ausbildung sind zwei Fahrten ins englischsprachige Ausland.

Auf diesen Klassenfahrten haben die Schüler ausführlich Gelegenheit, ihre im Unterricht erlernten Kenntnisse in Alltagssituationen anzuwenden und die Scheu zu verlieren, mit anderen Menschen sinnvoll in englischer Sprache zu kommunizieren.

Ein weiterer Schwerpunkt im bilingualen Zweig sind die Cambridge Prüfungen. In Klasse 6, 8 und 10 haben alle Schüler unserer Schule die Möglichkeit, an diesen externen Prüfungen teilzunehmen und zu belegen, wie gut sie die Fremdsprache beherrschen. Dies wird durch ein Zertifikat auf der Basis des europäischen Referenzrahmens belegt.

Die Erfahrung zeigt, dass unsere Schüler gerade im Fach Englisch keine Schwierigkeiten haben, in die Sekundarstufe II zu wechseln.