Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBI. I S. 311)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
  2. a) aus Gefälligkeit,
  3. b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
  4. c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  5. d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,
  6. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass

  1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
  2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
  3. a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
  4. b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

gestaltend mitwirken und an den erforderliche Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

  1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
  2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
  3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
  4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
  5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
  6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt

  1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,
  2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
  3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen.

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen. dürfen

  1. im Berufsausbildungsverhältnis,
  2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechend Anwendung.

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher

Erster Titel

Arbeitszeit und Freizeit

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 9 Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
  2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

§ 12 Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

§ 13 Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

  1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über l7 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,

bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

§ 16 Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege- und Kinderheimen.
  2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  3. im Verkehrswesen,
  4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung.
  5. im Familienhaushalt,
  6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  9. beim Sport,
  10. im ärztlichen Notdienst,
  11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.

§ 17 Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen.
  2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  6. beim Sport,
  7. im ärztlichen Notdienst,
  8. im Gaststättengewerbe.

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

§ 18 Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

§ 19 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.

 

Informationen zum Betriebspraktikum der 9. Klassen

1.) Ziele

Durch das Betriebspraktikum werden die SchülerInnen an die Wirtschafts- und Arbeitswelt herangeführt und es soll ihnen erste praktische Erfahrungen in diesem Lebensbereich ermöglichen.

Es unterstützt bei Überlegungen über die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs und hilft bei der Klärung von Fragen zur späteren Berufswahl. Durch Beobachten und Erleben, eigenes Arbeiten und Mitarbeiten sollen die SchülerInnen erfahren, was es heißt, berufstätig zu sein. Am Arbeitsplatz können die SchülerInnen Anforderungen einzelner Berufe kennen lernen. Hier können sie auch persönliche Vorstellungen und Voraussetzungen für die eigene Berufswahl an der Wirklichkeit überprüfen.

Das Praktikum kann auch für die weitere schulische Arbeit motivieren.

2.) Teilnahmepflicht und Versicherung

Das Betriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Die Teilnahme ist daher verpflichtend. Für alle TeilnehmererInnen besteht voller Unfallversicherungsschutz.

3.) Krankheit während des Praktikums

Solltest du krank werden, benachrichtige unverzüglich telefonisch den Betrieb und die Schule. Lege dazu auch ein Attest bei deinem Arbeitgeber und eine Kopie davon in der Schule vor.

4.) Arbeitszeit im Betrieb

Die Arbeitszeit ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich und wird den SchülerInnen beim Vorstellungsgespräch bekannt gegeben. Die Schule muss darüber informiert werden. Gesetzliche Grundlagen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes (maximal 7-Stunden-Tag, 35-Stunden-Woche).

5.) Praktikumsplätze

Die SchülerInnen sollten sich möglichst selbst einen Praktikumsplatz nach eigenen Neigungen und Interessen suchen. Hierzu erhalten sie von der Schule ein Schreiben an den Betrieb mit beiliegender Bestätigung des Praktikumsplatzes. Wenn das nicht möglich ist, helfen wir.

Geeignet für die Durchführung eines Betriebs-praktikums sind grundsätzlich alle Betriebe, die Lehrlinge ausbilden. Für eine Unterstützung durch die Eltern bei der Suche nach Praktikumsplätzen ist die Schule sehr dankbar.

Die Praktikumsplätze müssen in der Nähe des Schulortes liegen, damit die Fahrkosten gering bleiben und die Betreuung der SchülerInnen durch die Schule möglich ist.

6.) Betreuung

Während des Praktikums werden die SchülerInnen durch die KlassenlehrerInnen oder Herrn Priester betreut, die die Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb besuchen.

7.) Fahrkosten

Wenn die SchülerInnen kein Schokoticket haben, werden Fahrkosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb Wittens erstattet. Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten von der Schule einen Antrag auf Fahrkostenabrechnung. Die benutzten Fahrscheine müssen dem Antrag als Belege beigefügt werden.

Die Berechtigung wird im Vorfeld vom Schulamt geprüft.

8.) Weitere Hinweise

Die SchülerInnen erhalten vor dem Beginn des Praktikums genaue Informationen und weitere wichtige Hinweise zum Praktikum (z.B. Verhalten im Betrieb im Allgemeinen, Verhalten im Krankheitsfall, Beachtung von Sicherheitsvorschriften, Praktikumsbericht, Hilfe bei Problemen, usw.).

Stand: 11/2016

 

 

Schule ohne Rassismus

Die Adolf-Reichwein Realschule hat seit 2013 das Siegel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“. Unsere Patin ist die Kinderbuchautorin Isabel Abedi. Um das Siegel zu bekommen, mussten mindestens 70 % der Schüler die folgende Selbstverpflichtung unterschreiben.

Die Selbstverpflichtung

  1. Ich werde mich dafür einsetzen, dass es zu einer zentralen Aufgabe meiner Schule wird, nachhaltige und langfristige Projekte, Aktivitäten und Initiativen zu entwickeln, um Diskriminierungen, insbesondere Rassismus, zu überwinden.
  2. Wenn an meiner Schule Gewalt, diskriminierende Äußerungen oder Handlungen ausgeübt werden, wende ich mich dagegen und setze mich dafür ein, dass wir in einer offenen Auseinandersetzung mit diesem Problem gemeinsam Wege finden, uns zukünftig zu achten.
  3. Ich setze mich dafür ein, dass an meiner Schule einmal pro Jahr ein Projekt zum Thema Diskriminierungen durchgeführt wird, um langfristig gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere Rassismus, vorzugehen.

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Musik

Die rechtliche Grundlage des Musikunterrichts an der ARR basiert auf

Sonstige Mitarbeit / Sonstige Leistungen

Im Fach Musik erfolgt die Leistungsbewertung ausschließlich im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit im Unterricht“. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht erzielten Leistungen. Bereits vorhandene musikalische Fähigkeiten dürfen bei der Bewertung nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der praktischen, mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Kontext.

Praktische Leistungen

Für den Musikunterricht gelten neben der mündlichen und schriftlichen Mitarbeit auch die gestaltungspraktischen Leistungen. Es können neben den handlungsbezogenen Kompetenzen auch die musikalisch-ästhetischen Kompetenzen und die Kreativität in Bezug auf musikalische Beiträge berücksichtigt werden.

Praktische Leistungen zeigen sich bei(m)

  • Musizieren mit Instrumenten
  • Singen im Klassenverband oder in der Kleingruppe
  • Lesen von musikalischen Notationen
  • Erfinden von Musik
  • Musik und Bewegung
  • Umsetzen von Musik in eine Szene oder eine Graphik
  • Probenverhalten und Umgang mit dem Instrumentarium
  • der Fähigkeit, einem musikalischen Vortrag zuhören zu können

Mündliche Mitarbeit

Die mündlichen Leistungen werden in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt.

Folgende Kriterien gehören zum Bereich der mündlichen Mitarbeit

  • qualitative und quantitative Beiträge bei Unterrichtsgesprächen und Diskussionen
  • aktive Teilnahme an kooperativen Arbeitsformen
  • Präsentation von Ergebnissen aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeiten
  • Beschreibung von Höreindrücken und musikalische Reflexion
  • Umsetzung eines szenischen Spiels
  • Vorträge oder Referate

Schriftliche Mitarbeit

Schriftliche Leistungsüberprüfungen

Schriftliche Leistungsüberprüfungen werden in der Regel mindestens einmal im Halbjahr durchgeführt und bestehen aus kurzen angekündigten Übungen.

Musikmappe und Notenheft

Den Aufzeichnungen in der Musikmappe und im Notenheft, die die Arbeitsprozesse dokumentieren, kommt eine besondere Bedeutung zu. Beides wird einmal im Halbjahr eingesammelt und bewertet. Neben der Einhaltung der formalen Kriterien wie Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Unterstreichung von Überschriften und Seitennummerierungen werden Mappe und Notenheft mit „sehr gut“ bewertet, wenn ihr Inhalt und die Sorgfalt, hier auch unter besonderer Berücksichtigung der Notenschrift, überdurchschnittlich sind.

Mängel führen zur Herabsetzung der Note, besonders wenn die Dokumentation lückenhaft und / oder inhaltlich fehlerhaft ist und formale Aspekte nicht eingehalten werden.

Gewichtung

Die praktische, mündliche und schriftliche Mitarbeit wird im Musikunterricht in der Regel zu je einem Drittel bewertet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können die praktischen Leistungen zu Gunsten weiterer mündlicher oder schriftlicher Leistungen (Referate, Projektarbeiten, Portfolios u.a.) verringert werden. Diese Entscheidung trifft die Lehrkraft je nach Lerngruppe und deren Bereitschaft zum praktischen Musizieren.

Transparenz

Zu Beginn des Schuljahres wird den Schülern die Leistungsbewertung des Faches Musik schriftlich präsentiert, ist als Teil der Musikmappe einsehbar und damit auch den Eltern zugänglich.

Leistungskriterien werden auch im laufenden Schuljahr stets klar formuliert und eine Rückmeldung regelmäßig gegeben.

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Erdkunde

Gesetzliche Grundlagen

Kernlehrplan für die Realschule, NRW

www.schulentwicklung.nrw.de

 § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchG NRW)

Siehe Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

 § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten (APO-SI)

Siehe Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

 § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (SchG NRW)

Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer und Lehrerinnen, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen, der Eltern und der Schüler und Schülerinnen, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. […]

Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.

Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über:

  1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit,
  2. Grundsätze zur Leistungsbewertung
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln […]

Transparenz

Die Schüler und Schülerinnen werden zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Zusammensetzung der Endnote informiert. Ebenfalls wird den Schülern und Schülerinnen dargelegt, welche Bereiche zur Sonstigen Mitarbeit gehören. Dies wird in der Mappe festgehalten und ist somit auch für die Eltern einsehbar.

Sonstige Mitarbeit / Sonstige Leistungen

Zur sonstigen Mitarbeit bzw. zu den sonstigen Leistungen zählen:

Beiträge zum Unterricht

  • mündliche Mitarbeit
  • mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)

Siehe Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Partner- und Gruppenarbeit

Siehe Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen

Siehe Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept und Bewertungsbogen für Referate / Vorträge

Tests

Zu Beginn eines jeden Tests wird topographisches Basiswissen und Inhaltsfelder aus vorangegangen Jahrgangsstufen abgefragt.

Es muss mindestens ein Test und eine Präsentationsaufgabe (Präsentation mit Plakat oder Power Point, Lernposter oder Ähnliches) im Halbjahr geschrieben bzw. vorgestellt / eingesammelt werden.

Wird eine Präsentationsaufgabe nicht fristgerecht erfüllt, wird diese mit ungenügend bewertet.

Tests dauern in der Regel 15-20 Minuten.

Tests werden nach der folgenden Prozenteinteilung bewertet:

100-95%sehr gut
– 80%gut
– 65%befriedigend
– 45%ausreichend
– 25%mangelhaft
– 0% ungenügend


Mappe

Die Bewertung der Erdkundemappe erfolgt anhand eines Bewertungsbogens. (siehe Bewertungsbogen Arbeitsmappe 1 und Bewertungsbogen Arbeitsmappe 2)

Die Mappe wird im zweiten Halbjahr, bei Bedarf auch im ersten Halbjahr, eingesammelt und bewertet.

Mappen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, werden mit der Note ungenügend bewertet.


Gewichtung

Innerhalb der sonstigen Leistungen gelten folgende Gewichtungen:

  • Bewertung ohne Mappe
Beiträge zum Unterricht60%
Test20%
Präsentationsaufgabe20%
  • Bewertung mit Mappe
Beiträge zum Unterricht60%
Test15%
Präsentationsaufgabe15%
Mappe15%

Stand 2020

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Sport

Rahmenbedingungen der fachlichen Arbeit

Die Adolf-Reichwein-Realschule Witten hat ca. 500 Schüler und ist im Schuljahr 2015/2016 durchgängig dreizügig. Der Unterricht findet in 60 Minuten-Einheiten statt. Der Sportunterricht wird ausschließlich von Fachlehrkräften unterrichtet.

Die Schüler haben ergänzend die Möglichkeit an vier Wochentagen am offenen Ganztagsangebot teilzunehmen. Dieses Ganztagsangebot wird in Absprache mit dem Kooperationspartner der Evangelischen Kirche als Übermittagsbetreuung durchgeführt und beinhaltet unter anderem auch Sportangebote (siehe Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag).

 Sportstättenangebot

Das städtische Hallenbad Witten-Annen steht der Schule an zwei Vormittagen in der Woche für insgesamt 4,5 Schulstunden zur Verfügung. In der Schwimmhalle können der Nichtschwimmerbereich und insgesamt drei Schwimmbahnen genutzt werden.

Auf dem Schulgelände steht eine schuleigene Einfachhalle während der gesamten Schulzeit zur Verfügung.

Die Einfachhalle ist mit Handballtoren, zwei Basketballkörben und den Möglichkeiten des Aufbaus von einem Volleyballfeld, einem Badmintonfeld und diversen Turngeräten ausgestattet. Die Schule verfügt über ausreichend Ball- und Spielmaterialien.

Eine Dreifachsporthalle, die nicht durch Trennwände aufgeteilt werden kann, ist fußläufig in etwa 10 Minuten von den Schülern erreichbar. Hier hat die Adolf-Reichwein-Realschule ein Kontingent von 12 Stunden.

An der Dreifachhalle steht zudem ein Rasenplatz mit Laufbahn und einer Sprunggrube zur Verfügung. Diese Außenanlagen werden regelmäßig gepflegt und sind in gutem Zustand.

In der Dreifachhalle stehen lediglich Bälle und entsprechende Materialien für Ballsportarten zur Verfügung. Es gibt keinerlei sonstige Sportgeräte oder Materialien, wie Kästen oder Matten. Es können aber drei Volleyballfelder oder sechs Badmintonfelder aufgebaut werden.

Neben der Sporthalle nutzt die Schule eine Außensportanlage mit einem Großfeldrasenplatz und einer Laufbahn. Da Sportplatz und Laufbahn wenig gepflegt sind, ist deren Nutzung nur eingeschränkt möglich.

Beitrag zur Erreichung der Erziehungsziele der Schule

Die Schule ist sich der Verantwortung gegenüber den ihr anvertrauten Schülern bewusst. In diesem Sinne erzieht sie die Schüler zur Achtung vor der Würde des Menschen und zur Bereitschaft zum sozialen Handeln. Unsere Schule stellt sich den Erfordernissen einer sich ständig wandelnden Gegenwart, um diese und eine gemeinsame Zukunft gestalten zu können.

Der Sportunterricht greift die vielfältigen Lebensweltbezüge der Kinder und Jugendlichen auf, entfaltet von diesen ausgehend seine pädagogisch bedeutsamen Wirkungen und leistet so einen Beitrag zur ganzheitlichen Bildungsförderung.

Durch ihr Schulsportkonzept unterstützt die Fachkonferenz Sport die Leitideen und Konzepte der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule in besonderer Weise.

Gesunde Schule – Bewegte Schule

Im Rahmen des Ganztagsangebots sowie des außerunterrichtlichen Schulsports der Schule wird Schülern neben dem Sportunterricht ein zusätzliches Angebot zur sportlichen Betätigung gemacht.

Die Fachkonferenz führt u.a. in jedem Schuljahr Schulsportfeste jeweils für die 5/6, 7/8 und 9/10 Jahrgangsstufen durch. Hier werden i.d.R. die Sportarten Fußball, Volleyball, Streetball und Völkerball angeboten. Als Helfer für die Durchführung und teilweise als Schiedsrichter werden freiwillige Schüler aus anderen Jahrgängen eingebunden.

Gendermainstreaming – Reflexive Koedukation

Mädchen und Jungen werden im Fach Sport in allen Jahrgangsstufen gemeinsam unterrichtet. Die angemessene Berücksichtigung beider Geschlechter und die Verpflichtung gegenüber dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit sind die Basis des Unterrichts. Mädchen wie Jungen sollen bei der optimalen Entfaltung ihrer Entwicklungspotenziale im Sportunterricht unterstützt werden.

Die Verpflichtung zu einem mehrperspektivischen Sportunterricht impliziert, dass in den Bewegungsfeldern und Sportbereichen auch sogenannte männliche und weibliche Sportarten gleichermaßen thematisiert werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der obligatorischen Einbindung tänzerischer und gymnastischer Unterrichtsvorhaben für Mädchen und Jungen gleichermaßen.

Die Sportlehrkräfte wechseln alters- und themenangemessen zwischen geschlechtergemischten und geschlechterhomogenen Gruppen und beteiligen Schüler an den Gruppenbildungsprozessen. Dies gilt auch für die Spielfeste, an denen die Schüler eigenständig geschlechtshomogene oder Mixed-Mannschaften bilden können.

 Interkulturelles Lernen und interkulturelle Verständigung

Ausgehend von der kulturellen, sozialen und individuellen Vielfalt der Lebenswelt eröffnet der Schulsport besondere Lerngelegenheiten für Schüler, sich mit Verschiedenheit auseinanderzusetzen, sie zu akzeptieren und Vielfalt als Chance zu sehen. Insbesondere im Bereich „Das Spielen entdecken und Spielräume nutzen“ soll das Miteinander im Vordergrund stehen und eigene Spielideen der Kinder sollen zu vielfältigen, ggf. kulturell geprägten Spielformen beitragen.

Auch das Bewegungsfeld „Gestalten, Tanzen, Darstellen – Gymnastik / Tanz, Bewegungskünste“ eröffnet wertvolle bewegungsbezogene Erfahrungsräume für interkulturelles Lernen über die Möglichkeit, unterschiedliche Tanzformen kennenzulernen.

 Fachspezifische Ziele und Schwerpunkte der Fachgruppenarbeit

Die Fachkonferenz sieht durch Bewegung, Spiel und Sport einen spezifischen Beitrag des Faches Sport zur Persönlichkeitsentwicklung der Schüler.

Zur Entwicklung und Förderung der Schülerinnen- und Schülerpersönlichkeiten leistet die Fachschaft Sport durch die Mitgestaltung des Schulsportprogramms einen bedeutsamen Beitrag, der dem Bildungs- und Erziehungsauftrag einer bewegungsfreudigen und gesunden Schule gerecht wird.

 Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag

Im Rahmen des Ganztagsangebots sowie des außerunterrichtlichen Schulsports der Schule wird Schülern ein zusätzliches Angebot zur sportlichen Betätigung gemacht. Dabei bestehen Vereinbarungen mit dem Kooperationspartner zur Gestaltung der pädagogischen Mittagspause bezüglich sportlicher Angebote. Die Kooperationsvereinbarung sieht ein täglich stattfindendes offenes Spiel- und Sportangebot in der schuleigenen Turnhalle vor. Daneben können die auf dem Schulgelände vorhandenen Tischtennisplatten, Torwand, Schaukel und ein Basketballplatz genutzt werden und für die Schüler besteht die Möglichkeit, sich verschiedene Spiel- und Sportgeräte auszuleihen und auf dem Schulhof zu nutzen.

Sport im Rahmen von Schulfesten, Sportprojekte

Folgende Projekte werden durchgeführt bzw. angeboten.

  • Die Fachkonferenz führt in jedem Schuljahr Schulsportfeste jeweils für die 5/6, 7/8 und 9/10 Jahrgänge durch. Hier werden i. d. R. die Sportarten Fußball, Volleyball, Streetball und Völkerball angeboten. Aus pädagogischen Gründen und zur Förderung jahrgangsübergreifender Aktivitäten werden freiwillige Schüler aus anderen Jahrgängen als Helfer und teilweise als Schiedsrichter eingebunden.
  • In der jährlich stattfindenden Projektwoche der sechsten Klassen wird mindestens ein Sportprojekt angeboten.
  • In der jährlich stattfindenden Projektwoche der siebten Klassen werden regelmäßig Sportarten angeboten, die im Sportunterricht nicht realisiert werden können, wie Kanufahren, Judo, Selbstverteidigung für Mädchen oder Klettern im Hochseilgarten.
  • Die AG Rhythmische Sportgymnastik für Mädchen wird obligatorisch im Nachmittagsbereich angeboten. Die Gruppe nimmt an den jährlichen Landeswettkämpfen für Schulen teil.
  • Jedes Jahr werden Bundesjugendspiele (Leichtathletik) für die Jahrgangsstufen fünf bis neun durchgeführt. Die Schüler der Jahrgangsstufe 10 werden als Riegenführer und Helfer eingesetzt.

Grundsätze der Unterrichtsorganisation

Der Sportunterricht wird auf der Grundlage der verbindlichen Stundentafel im Gesamtumfang von 12,5 Wochenstunden in der unten aufgeführten Verteilung erteilt:

Regelunterricht der Klasse 5 3-stündig
Regelunterricht der Klasse 6 2,5-stündig
Regelunterricht der Klasse 7 2-stündig
Regelunterricht der Klasse 8 2-stündig
Regelunterricht der Klasse 9 2-stündig
Regelunterricht der Klasse 10 2-stündig

Der Sportunterricht wird durchgängig koedukativ erteilt.

Der gesamte Schwimmunterricht wird aufgrund der Hallenkapazitäten in der Jahrgangsstufe 5 durchgeführt.

Obligatorik und Freiraum

Der gesamte laut Stundentafel erteilte Sportunterricht ist darauf ausgerichtet, die umfassende Handlungskompetenz in Bewegung, Spiel und Sport zu erreichen. Hierzu dient sowohl die in Form der Kompetenzerwartungen des Kernlehrplans differenziert ausgewiesene Obligatorik (ca. zwei Drittel der Stunden), als auch der Freiraum (ca. ein Drittel der Stunden). Obligatorik und Freiraum unterliegen dabei gleichermaßen den Rahmenvorgaben für den Schulsport und damit dem Doppelauftrag und der Verpflichtung zu erziehendem Sportunterricht. Während die Obligatorik die unverzichtbare, standardisierte Grundlage bildet, soll der Unterricht im Freiraum auf die individuellen, lerngruppenbezogenen und schulspezifischen Bedingungen und Ziele im Sportunterricht ausgerichtet sein und so den Kompetenzerwerb vertiefen und erweitern.

Zuordnung obligatorischer Unterrichtsvorhaben in den Jahrgangsstufen 5 – 10

Die Fachschaft Sport hat für alle Jahrgangsstufen sowie für alle Bewegungsfelder und Sportbereiche vor dem Hintergrund inhaltlicher Schwerpunkte kompetenzorientierte Unterrichtsvorhaben entwickelt.

Die zu erreichenden Kompetenzen zielen auf eine handlungs- und prozessbezogene Förderung

  • der Bewegungs- und Wahrnehmungskompetenz (BWK),
  • der Methodenkompetenz (MK) und
  • der Urteilskompetenz (UK) ab.

Dabei bildet die Bewegungs- und Wahrnehmungskompetenz den fachlichen Kern der Kompetenzentwicklung.

Bei den Übersichten der Unterrichtsvorhaben in den jeweiligen Jahrgangsstufen werden die Dauer des Unterrichtsvorhabens und die Zuordnung zu den vorgegebenen Kompetenzerwartungen verdeutlicht.

Die Zuordnung der Unterrichtsvorhaben zu den (nachfolgend aufgeführten) Inhaltsfeldern und den konkreten inhaltlichen Schwerpunkten sowie zu den Bewegungsfeldern erfolgt in tabellarischer Form.

Inhaltsfelder – Inhaltliche Schwerpunkte

  Inhaltsfelder (IF) Inhaltliche Schwerpunkte
IF (a) Bewegungsstruktur und
Bewegungserfahrung
‒      Wahrnehmung und Körpererfahrung (1)

‒      Informationsaufnahme und -verarbeitung bei sportlichen Bewegungen (2)

‒      Bewegungsstrukturen und grundlegende Aspekte des motorischen Lernens (3)

IF (b) Bewegungsgestaltung ‒      Gestaltungsformen und -kriterien (individuell und gruppenspezifisch)(1)

‒      Variationen von Bewegung (u.a. räumlich, zeitlich, dynamisch) (2)

‒      Gestaltungsanlässe, Gestaltungsthemen und -objekte (3)

IF (c) Wagnis und Verantwortung ‒      Spannung und Risiko (1)

‒      Emotionen (u a. Freude, Frustration, Angst) (2)

‒      Handlungssteuerung (u.a. Regeln und Verfahren zum Umgang mit Risiken bzw. zur Risikovermeidung oder -minderung) (3)

IF (d) Leistung ‒      Faktoren sportlicher Leistungsfähigkeit (u.a. physische Leistungsvoraussetzungen wie Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer, Koordination) (1)

‒      Methoden zur Leistungssteigerung (am Beispiel ausgewählter Bewegungsfelder und Sportbereiche) (2)

‒      Differenziertes Leistungsverständnis (z.B. relative und absolute, normierte und nicht normierte Leistungsmessung und -bewertung) (3)

IF (e) Kooperation und
Konkurrenz
‒      Mit- und Gegeneinander (in kooperativen und konkurrenzorientierten Sportformen) (1)

‒      soziale und organisatorische Aspekte von Gruppen- und Mannschaftsbildungsprozessen (2)

‒      (Spiel-)Regeln und deren Veränderungen Organisation von Spiel- und Sportgelegenheiten (ua. Einzel- und Mannschaftswettbewerbe) (3)

‒      Organisation von Spiel- und Sportgelegenheiten (u.a. Einzel- und Mannschaftswettbewerbe) (4)

IF (f) Gesundheit ‒      Unfall- und Verletzungsprophylaxe (1)

‒      Grundlegende Aspekte der Gesundheitsförderung und gesundheitliche Auswirkungen des Sporttreibens (2)

‒      Unterschiedliche Körperideale und Verhaltensweisen unter gesundheitlicher Perspektive (3)

Bewegungsfelder und Sportbereiche

  Bewegungsfelder und Sportbereiche Inhaltliche Kerne
1 Den Körper wahrnehmen und

Bewegungsfähigkeiten ausprägen

‒      Aufwärmen

‒      Funktionsgymnastik und Haltungsaufbau

‒      Entspannungsmethoden

‒      Fitness- und Konditionstraining

2 Das Spielen entdecken und

Spielräume nutzen

‒      Kleine Spiele und Pausenspiele

‒      Spiele aus anderen Kulturen

‒      Kooperative Spiele

‒      Spielangebote im Umfeld der Schule und in unterschiedlichen Umgebungsräumen

3 Laufen, Springen, Werfen –

Leichtathletik

‒      grundlegende leichtathletische Disziplinen

‒      Formen ausdauernden Laufens

‒      leichtathletische Wettkämpfe

4 Bewegen im Wasser – Schwimmen ‒      grundlegende Schwimmtechniken einschließlich Start und Wende

‒      ausdauerndes Schwimmen

‒      Tauchen, Springen und Rettungsschwimmen

5 Bewegen an Geräten – Turnen ‒      Turnen an Geräten

‒      Turnen an Gerätebahnen oder -kombinationen

‒      Akrobatik

6 Gestalten, Tanzen,

Darstellen – Gymnastik/Tanz,

Bewegungskünste

‒      Gymnastik mit und ohne Handgerät sowie mit anderen Materialien bzw. Objekten

‒      Tanzen in unterschiedlichen Erscheinungsformen

‒      Bewegungskünste

7 Spielen in und mit

Regelstrukturen –

Sportspiele

‒      Mannschaftsspiele

‒      Partnerspiele

8 Spielen in und mit

Regelstrukturen –

Sportspiele

‒      Fortbewegung auf Rädern und Rollen oder Gleiten auf dem Wasser oder Gleiten auf Schnee und Eis
9 Ringen und Kämpfen –

Zweikampfsport

‒      Normungebundene Kampfformen und grundlegende normgebundene Zweikampfformen

‒      Hinweis: Kampfsportarten, deren Handlungsziel es ist, den Beteiligten Schmerzen zuzufügen oder sie gar zu verletzen, widersprechen dem pädagogischen Auftrag und stellen keine Schulsportarten dar.

Grundsätze der Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung

Auf der Grundlage von § 48 SchulG, § 6 APO-SI, der Rahmenvorgaben für den Schulsport sowie Kapitel 3 des Kernlehrplans Sport Realschule hat die Fachkonferenz Sport im Einklang mit dem entsprechenden schulbezogenen Konzept folgende Grundsätze und Formen zur Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung beschlossen:

Die Leistungsbewertung erfolgt in einem kontinuierlichen Prozess und bezieht sich auf alle Kompetenzbereiche und die jeweils ausgewiesenen Zielsetzungen eines Unterrichtsvorhabens.

Die Leistungsbewertung ist einem pädagogischen Leistungsverständnis verpflichtet und berücksichtigt das individuelle Leistungsvermögen sowie den individuellen Lernfortschritt angemessen. Die Leistungsbewertung zielt darauf ab, Schülern individuelle Rückmeldungen über ihren Leistungsstand zu ermöglichen und sie vor dem Hintergrund ihres Leistungsvermögens individuell zu fördern und zu stärken.

Die Leistungsbewertung erfolgt in prozessbezogenen, unterrichtsbegleitenden und produktbezogenen, punktuellen Lernerfolgsüberprüfungen. Sie berücksichtigt sportbezogene Verhaltensdimensionen und erfolgt in einem transparenten Verfahren an dem Schüler (alters-) angemessen beteiligt werden.

Prozessbezogene, unterrichtsbegleitende Lernerfolgsüberprüfungen erwachsen aus dem konkreten Unterrichtsgeschehen auf der Grundlage zuvor festgelegter, der Lerngruppe bekannter Kriterien. Sie stellen in besonderer Weise ein geeignetes Instrument zur individuellen Rückmeldung für das Erreichen von Lernzielen im Unterricht dar. Deshalb ist eine möglichst zeitnahe Rückmeldung zur erbrachten Leistung erforderlich. Darüber hinaus ermöglichen prozessbezogene Lernerfolgsüberprüfungen in Form von Langzeitbeobachtungen, Lernleistungen in ihrer Stetigkeit einzuschätzen und durch deren langfristige Begleitung und Unterstützung kontinuierlich zu entwickeln. Das gilt vor allem für den Bereich von Verhaltensdispositionen im Sport, die sich in partnerschaftlichem, fairem, kooperativen sowie tolerantem Verhalten zeigen. Die unterrichtsbegleitenden, prozessbezogenen Lernerfolgsüberprüfungen beziehen sich auf folgende Formen:

  • Fachbezogene soziale Verhaltensweisen wie Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft, Fairness, Konfliktfähigkeit
  • Beiträge zur Unterrichtsgestaltung, wie z.B. selbstständiges Planen und Gestalten von Auf- und Abwärmprozessen, Mitgestaltung von Unterrichtsprozessen, Helfen und Sichern, Geräteaufbau und -abbau, Schiedsrichter und Kampfrichteraufgaben
  • Beiträge zum Unterricht wie z.B. Lösung von Aufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Präsentationen

Produktbezogene, punktuelle Lernerfolgsüberprüfungen setzen voraus, dass die Schüler mit den an sie gestellten Anforderungen aus dem Unterricht vertraut sind und dass hinreichend Gelegenheit zum Üben und Festigen des Erlernten im Unterricht bestand. Die punktuellen Lernerfolgsüberprüfungen (allein und/oder in der Gruppe) beziehen sich auf folgende Formen:

  • Bewegungshandeln: Demonstration technisch koordinativer Fertigkeiten, psycho-physischer, taktisch kognitiver und ästhetisch-gestalterischer Fähigkeiten
  • Fitness- und Ausdauerleistungstests im Sinne der Kompetenzerwartungen
  • Qualifikationsnachweise wie z. B. Schwimmabzeichen, Sportabzeichen
  • Wettkämpfe wie z.B. leichtathletische Mehrkämpfe, Turniere, Sport- und Spielfeste
  • Beiträge zum Unterricht wie z.B. Lösung von Aufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Präsentationen

Die Leistungsbewertung berücksichtigt Leistungen sportbezogenen personalen und sozialen Verhaltens, die im Unterricht erarbeitet und eingeübt werden können. Folgende Beurteilungsaspekte werden angemessen berücksichtigt:

  • Mitgestaltung und Organisation von Rahmenbedingungen spielen im Sportunterricht eine bedeutsame Rolle. Leistungen in diesem Bereich beziehen sich auf das selbstständige und verantwortliche Gestalten von sportlichen Handlungssituationen. Sie berücksichtigen das Herrichten von Spielflächen und Geräten, das Verteilen von Rollen oder die Bildung von Mannschaften, das Vereinbaren von Regeln. Darüber hinaus beziehen sie sich – altersangemessen – auf gegenseitige Beratung, Hilfe sowie Korrektur beim Lernen, Üben und Trainieren.
  • Anstrengungsbereitschaft spielt in der Leistungsbewertung produkt- und prozessbezogen eine wesentliche Rolle. Sie bezieht sich einerseits konkret auf das unterrichtliche Geschehen und die Bereitschaft, darin engagiert und motiviert mitzuarbeiten. Andererseits bezieht sich Anstrengungsbereitschaft aber auch auf die Fähigkeit, selbstständig und eigenverantwortlich die eigene psycho-physische Leistungsfähigkeit kontinuierlich und vertieft auch außerhalb des Unterrichts zu verbessern und zu erhalten, um darin erfolgreich mitarbeiten zu können.
  • Selbstständigkeit bezieht sich in der Leistungsbewertung im Sportunterricht auf die Fähigkeit, beim Geräteaufbau und -abbau zu helfen und Eigenverantwortung für die Sicherheit im Sportunterricht zu gewährleisten. Darüber hinaus geht es auch darum, sich im Sportunterricht selbstständig aufzuwärmen, intensiv zu üben und zu trainieren sowie sich auf den Sportunterricht angemessen vor- und nachzubereiten sowie für eine angemessene Sportbekleidung zu sorgen.
  • Fairness, Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit beziehen sich darauf, sich im jeweiligen Unterrichtsvorhaben an die Regeln des fairen Umgangs miteinander zu halten, die Bereitschaft zu zeigen, berechtigte Interessen auch mal zurückzustellen, sowie in allen Gruppen konstruktiv mitzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.

Die Leistungsanforderungen werden von der Sportlehrkraft lerngruppenbezogen konkretisiert.

Qualitätssicherung und Evaluation

Die Fachkonferenz versteht sich in der Wahrnehmung der anstehenden Aufgaben als Team. So werden unter anderem neben dem formalen Vorsitz, der jährlich gemäß Schulgesetz gewählt wird, bestimmte Aufgaben auf unterschiedliche Personen verteilt.

Die Fachkonferenz überprüft den schulinternen Lehrplan regelmäßig und korrigiert diesen gegebenenfalls.

Die Fachkonferenz erstellt zu Schuljahresbeginn eine Terminübersicht über die Veranstaltungstermine für das jeweilige Schuljahr und teilt diese zur Absprache und Koordination mit dem Schulterminplan der Schulleitung mit.

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Informatik

Sofern in dem fachbezogenen Leistungskonzept für Informatik nichts anderes geregelt ist, gilt das übergeordnete fächerübergreifende Leistungskonzept der ARR.

Grundsätze der Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung

Auf der Grundlage von § 48 SchulG sowie Kapitel 3 des Kernlehrplans Informatik hat die Fachkonferenz im Einklang mit dem entsprechenden schulbezogenen Konzept die nachfolgenden Grundsätze zur Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung beschlossen. Die nachfolgenden Absprachen ergänzen das übergeordnete Leistungskonzept der ARR in den fachspezifischen Bereichen.

Zu beachten sind bei allen Leistungsüberprüfungen die Vorgaben zur Förderung der deutschen Sprache („Deutsch in allen Fächern“, § 6 APO SI).

Im Fach Informatik setzt sich die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus den schriftlichen Arbeiten und den sonstigen Leistungen im Unterricht zusammen.

Verbindliche Absprachen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“:

 Arten und Aufbau der schriftlichen Leistungsüberprüfungen

Die Anzahl der Kursarbeiten im Wahlschwerpunkt Informatik orientieren sich an den Vorgaben der APO–SI für den Wahlpflichtbereich I.

Jahrgangsstufe Arbeiten pro Schuljahr Dauer (in U-Stunden)
7 6 bis zu 1
8 5 1
9 4 1 bis 2
10 4 1 bis 2

Für den technischen Aufwand (Hochfahren der Rechner) oder Platzwechsel können 15 Minuten zugegeben werden.

Die Verteilung der Arbeiten auf das Jahr ergibt sich aus der Länge der Schulhalbjahre, Lage des Praktikums (Jg. 9), bzw. der Abschlussfahrt und dem Zentralen Abschluss (Jg. 10).

Kursarbeiten können mit einem theoretischen und einem praktischen Anteil versehen werden.

Die schriftlichen Arbeiten können Zusatzaufgaben enthalten, in denen die Schüler weiterführende Kenntnisse zeigen können.

Grundsätzlich ist es möglich pro Schuljahr eine Projektarbeit als schriftliche Arbeit zu werten. Auch sind Facharbeiten als Ersatz für eine schriftliche Arbeit denkbar.

Projektarbeiten können auch auf mehrere Unterrichtsstunden verteilt angefertigt werden. Vorgaben hierzu werden je nach gestellter Arbeit den Schülern mitgeteilt.

Mögliche Überprüfungsformen von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten) – ggf. auch in Kombination – können sein:

Darstellungs- und Dokumentationsaufgabe, z.B.

  • Darstellung eines informationstechnischen Sachverhaltes
  • Dokumentation von Sachverhalten in Tabellen oder Diagrammen
  • Auswahl geeigneter Darstellungsformen
  • Darstellung von informatischen Sachverhalten im Rahmen des Inhaltsfeldes „Informatik, Mensch und Gesellschaft“

Entscheidungs- und Bewertungsaufgabe, z.B.

  • Begründung des Vorgehens oder des Einsatzes eines bestimmten Informatiksystems zur Lösung eines Sachproblems
  • Abwägen zwischen dem Einsatz verschiedener Informatiksysteme zur Lösung bestimmter Sachprobleme
  • Bewertung des Einsatzes eines bestimmten Informatiksystems zur Lösung eines Sachproblems unter vorgegebenen Aspekten

Gestaltungs- und Konstruktionsaufgabe, z.B.

  • Entwicklung eines informatischen Modells für ein Sachproblem
  • Übertragung eines Modells auf ein prozessorgesteuertes Gerät

Analyse- und Parameteraufgabe, z.B.

  • Analyse informatischer Modelle,
  • Beschreibung der Auswirkungen unterschiedlicher Parametergrößen
  • Reflexion über die Passgenauigkeit eines Modells
  • Bewertung des Modellbildungsprozesses

Optimierungsaufgabe, z.B.

  • Darstellung, Beschreibung und Optimierung von Abläufen
  • Strukturierung von Programmen durch Methoden

Bewertung der schriftlichen Leistungen

Die Arbeiten werden mithilfe eines Punkterasters bewertet. Aus den erreichten Punkteanteilen wird die Note nach folgendem Schema ermittelt.

Abstufungen bei der Notengebung:

Note 1 2 3 4 5 6
Punkteanteil ab 95 % ab 85 % ab 70 % ab 50 % ab 30 % 0 – 29,5 %

Die in den schriftlichen Arbeiten enthaltenen Zusatzaufgaben sind dazu geeignet, eventuelle Mängel in anderen Teilen der Arbeit durch weiterführende Kenntnisse auszugleichen. Sie werden aber selber nicht für die Berechnung der möglichen zu erreichenden Gesamtpunktzahl herangezogen.

 Kriterien für die Überprüfung der schriftlichen Leistung

Klassenarbeiten / Projektdokumentation

  • Angemessenheit und Korrektheit der Aufgabenbearbeitung
  • Korrekte Nutzung informatikspezifischer Darstellungsformen
  • Verwendung eingeführter Fachtermini und -sprache
  • Entwicklung alternativer Lösungsansätze

Kann ein Schüler entschuldigt nicht an einer Klassenarbeit teilnehmen, so kann der fehlende Leistungsnachweis ohne weitere Ankündigung durch das Nachschreiben einer vergleichbaren Arbeit oder im Ermessen des Lehrers durch eine mündliche oder eine praktische Prüfung erbracht werden.

Des Weiteren finden die Leistungskriterien des fächerübergreifenden Leistungsmessungskonzeptes der ARR Anwendung.

Verbindliche Absprachen im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“

Die Note der sonstigen Leistungen erfasst die im Unterrichtsgeschehen durch mündliche, schriftliche und praktische Beiträge sichtbare Kompetenz und Kompetenzentwicklung.

Sie ergibt sich zum Großteil aus der mündlichen Mitarbeit im Unterricht (in Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit).

Zusätzlich können folgende Leistungen – ggf. auch auf der Grundlage der außerschulischen Vor- und Nachbereitung von Unterricht – herangezogen werden:

  • Referate
  • kurze schriftliche Übungen
  • praktische Beiträge zum Unterricht (Produkte wie z. B. Dateien, Präsentationen, Ablaufpläne, Beiträge zu Projekten und Programmen)
  • schriftliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Protokolle, Materialsammlungen, Hefte/Mappen, Portfolios, Lerntagebücher)
  • Beiträge im Rahmen eigenverantwortlichen, schüleraktiven und ggf. kooperativen Handelns (z.B. Recherche, Befragung, Erkundung, Präsentation, Planspiel, Simulation, Projekt)
  • Anwenderverhalten mit Soft- und Hardware
  • Arbeitsbereitschaft
  • Teamfähigkeit

Zu Beginn eines Unterrichtsvorhabens wird von der jeweiligen Lehrkraft angekündigt, welche der oben genannten Leistungen zur Notengebung herangezogen werden.

Alle Schüler erstellen in der Jahrgangsstufe 8 eine eigene Präsentation als Projektarbeit und halten einen Kurzvortrag im Umfang von ca. 3-5 Minuten. Die Bewertung dieser Präsentation weicht von dem allgemeinen übergeordneten Bewertungsschema für Präsentationen an der ARR ab, da hier die im Informatikunterricht vermittelten Darstellungstechniken größere Berücksichtigung finden.

Für die Präsentationen der Ergebnisse aus einer einmal pro Jahrgang möglichen Projektarbeit nutzen die Schüler die im Informatikunterricht erarbeiteten Präsentationswerkzeuge.

 Kriterien für die Überprüfung der sonstigen Leistungen

Bewertungskriterien der sonstigen Mitarbeit

Die Notenstufen bei der Sonstigen Mitarbeit folgen den Vorgaben des übergeordneten Leistungskonzepts, werden aber um die praktische Arbeit am Computer sowie die fachspezifischen Besonderheiten ergänzt.

Praktische Arbeit am Computer

Anforderungsprofil für die praktische Arbeit am Computer:

Kriterien

Notenbereiche
‒      geht selbständig, souverän mit dem Schulsystem bzw. dem Betriebssystem um;
erklärt, wie man ein System benutzt, arbeitet zielführend
benutzt selbstständig und automatisch die Bedienungselemente einer Software;
behebt Fehlerrückmeldungen des Systems (z.B. Syntaxfehler, Meldungen des Betriebssystems etc.) selbständig‒      löst selbständig, effektiv, zügig, sicher und problemorientiert die gestellten Aufgaben und Softwareprobleme bzw. implementiert diese

‒      nutzt alle Möglichkeiten Programme kurz zu programmieren

‒      strukturiert die Programme und arbeitet fehlerfrei

1
‒      geht selbständig mit dem Schulsystem bzw. dem Betriebssystem um

‒      arbeitet zielführend

‒      benutzt selbstständig die Bedienungselemente einer Software

‒      löst aktiv Softwareprobleme bzw. implementiert diese

‒      behebt Fehlerrückmeldungen des Systems (z.B. Syntaxfehler, etc.)

‒      löst überwiegend selbstständig und problemorientiert die gestellten Aufgaben

‒      Programmverkürzungen fast auf das Minimum

‒      erstellt übersichtliche Programmstrukturen

2
‒      geht sicher mit Hard-/Softwaresystemen entsprechend einer Anleitung um

‒      sucht Fehler selbständig

‒      tauscht sich aktiv mit dem Kurs/der Klasse zur Behebung von Problemen aus

‒      implementiert gemeinsam erarbeitete Problemlösungen sicher

‒      kann nach entsprechendem Hinweis Programmstrukturen verkürzen und Fehler beheben, erkennt selbst nur selten den kürzesten Programmierweg

3
‒      angemessene aber teilweise fehlerhafte Auseinandersetzung mit geforderter Software/Programmierumgebung

‒      kann Fehlerrückmeldungen des Systems nur mit Hilfestellungen beheben

‒      implementiert gemeinsam erarbeitete Problemlösungen nur mit Hilfestellungen; hat Probleme Teillösungen zusammenzufügen

‒      äußerliche Programmstrukturen werden noch kaum eingehalten

‒      oft umständliche zu lange Programmierungen

4
‒      kaum aktive Auseinandersetzung mit geforderter Software

‒      ist auch unter Anleitung kaum fähig, Aufgaben am Rechner zu bewältigen, kann maximal kleine Teilergebnisse am Rechner liefern

‒      kann trotz Anleitungen nicht eigenständig mit Hard-/Software umgehen

‒      implementiert trotz Hilfestellungen fehlerhaft

5
‒      keine aktive Auseinandersetzung mit geforderter Software

‒      fast ausschließlich keine oder themenfremde Beschäftigung mit dem Rechner

‒      keine Anstrengungsbereitschaft nach Aufforderung und Hilfestellung
geht destruktiv/zerstörerisch mit Hard-/Software um

6

Die Leistungen sind an den in den Richtlinien vorgegebenen Zielvorgaben und an den in den Kernlehrplänen formulierten Kompetenzen für die jeweiligen Jahrgangsstufen zu messen.

Insofern sind die Anforderungen auf die jeweilige Jahrgangsstufe zu relativieren.

Fachspezifische Besonderheiten

Im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit” kommen folgende Leistungen zum Tragen:

  • die Beteiligung am Unterricht und Qualität der Beiträge zum Unterrichtsgespräch (qualitativ aufwertend von der Wiedergabe von Kenntnissen bis zum eigenständigen Problemlösen und sachgerechter, ausgewogener Beurteilung)
  • die in der Darstellung von informatischen Sachverhalten gewählte Fachsprache
  • die Anschaulichkeit und Korrektheit bei der Darstellung von informatischen Inhalten, z.B. bei der Erläuterung von Algorithmen oder komplexen Strukturen
  • die selbständige Durchführung von Arbeiten mit dem Computer. Hierbei wird insbesondere auch das kooperative Arbeiten im Zusammenhang des Verständniserwerbs und des Erkenntnistransfers bewertet.
  • entsprechende Leistungen im Rahmen von Gruppenarbeiten, Einzel- und Partnerarbeiten
  • Transparenz der eigenen Lösungsstrategien
  • im jeweiligen Unterricht eingeforderte Leistungsnachweise, z.B. in Form von vorgetragenen vor- und nachbereiteten Hausaufgaben, Erstellung eines Stundenprotokolls etc.

 Grundsätze der Leistungsrückmeldung und Beratung

Die Leistungsrückmeldung erfolgt in mündlicher und schriftlicher Form.

  • Intervalle
    Wann: Quartalsfeedback oder als Ergänzung zu einer schriftlichen Überprüfung
  • Formen
    Wie: Eltern-/Schülersprechtag
  • Selbsteinschätzung der Schüler anhand begründeter Kriterien
  • individuelle Lern-/Förderempfehlungen
  • In der Anlage sind Bewertungskriterien zu Teilbereichen der sonstigen Mitarbeit angeführt, die nicht im übergeordneten Leistungskonzept auftreten. Diese Kriterien werden zuvor den Schülern auch bekannt gemacht. Siehe: Anlage zur Leistungsbewertung (1.1.3.1)

Lehr- und Lernmittel

Technische Ausstattung:

Der Informatikraum ist ausgestattet mit

1 Lehrerrechner

15 Schülerrechnern

1 Beamer

1 Laserdrucker (schwarz/weiß)

1 Tintenstrahldrucker (Farbe) als Kombinationsgerät (Scanner, Kopierer, Drucker)

Sämtliche Rechner sowie der Laserdrucker sind im Schulnetzwerk eingebunden.

Lehrwerke:

Da die Adolf-Reichwein-Realschule zurzeit nicht über ein Lehrwerk verfügt, in dem alle beschlossenen Unterrichtsvorhaben ausreichend Berücksichtigung finden, arbeiten die Lehrkräfte mit selbst zusammengestellten Materialien.

Im Fachraum befindet sich für die Schüler jeweils ein Klassensatz folgender Lehrwerke:

ECDL Modul 1 Grundlagen der Informationstechnologie, Herdt Verlag

Starke Seiten Grundlagen IT, Schülerbuch 5. – 10. Schuljahr, Klett-Verlag

Anmerkung: Es gibt zurzeit keine zugelassenen Lernmittel für Informatik für Realschulen (Siehe: http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Medien/Lernmittel/Realschule/index.html)

 

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Sozialwissenschaften

Einleitung

Ziel des Leistungskonzepts der Fachschaft Sozialwissenschaften an der Adolf-Reichwein-Realschule ist, Transparenz in der Bemessung von Schülerleistungen in diesem Fach zu schaffen. Mit dieser Transparenz soll eine möglichst hohe Rechtssicherheit bezüglich der auf dieser Bemessung vergebenen Noten einhergehen. Das Leistungskonzept basiert auf den Regelungen der BASS – Schulgesetz NRW (Stand 25.06.2015) und der Rahmenvorgabe Politische Bildung vom 07.07.2001.

Auszug aus dem Schulgesetz für das Land NRW[1]

§29 Unterrichtsvorgaben – Dritter Teil Unterrichtsinhalte

(1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).

(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.

(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.

 §48 Grundsätze der Leistungsbewertung

(Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept)

Auszug aus der Rahmenvorgabe Politische Bildung[2]

Im Alltagsleben wird der Begriff „politisch“ unterschiedlich verstanden, und auch in den Sozialwissenschaften und in der Politikdidaktik werden Politikbegriffe verschiedener Reichweiten vertreten. So kann ein weites Verständnis von Politik, das alle allgemeinen Fragen gesellschaftlicher Lebensführung umschließt, von einem engeren Verständnis unterschieden werden, das sich auf Entscheidungen im politischen System über gesellschaftlich verbindliche Regelungen konzentriert.

Die Reichweite dessen, was als „Politik“ bezeichnet werden kann, lässt sich nicht ein für alle Mal festlegen. Sachverhalte, die zur einen Zeit als privat und politisch nicht regelungsbedürftig gelten, können es zu anderen Zeiten erforderlich machen, dass der Staat regulierend eingreift. Die Gestaltung des Zusammenlebens in Lebensgemeinschaften oder die Vielfalt kultureller Lebensstile deuten auf Phänomene der Lebenswelt hin, die in vielfacher Hinsicht politisch geworden sind. Insofern beschränkt sich die Politische Bildung nicht auf einen engen Begriff des Politischen, sondern bezieht auch Fragen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung ein.

Leitdisziplinen und damit Grundlage der inhaltlichen und methodischen Orientierung in den Fächern der Politischen Bildung sind die Politikwissenschaft, die Soziologie und die Wirtschaftswissenschaft.

Politik kann mit Hilfe politikwissenschaftlicher Zugriffsweisen durchsichtiger gemacht werden. So lassen sich viele politische Entscheidungsprozesse gedanklich in Dimensionen aufschlüsseln. Folgende Dimensionen des Politischen lassen sich unterscheiden.

  • die Form oder der Rahmen, in dem sich Politik abspielt (Polity); gemeint sind Verfassung, Gesetze, Wirtschaftsordnungen, Gruppennormen und Institutionen, die politisches Handeln regeln, es ermöglichen, aber auch begrenzen
  • der Inhalt (Policy), d. h. die Zielvorstellungen politischen Handelns; dabei geht es um die Definition von Problemen, die gelöst werden sollen, und um unterschiedliche politische Programme
  • der Prozess (Politics), der durch die interessengeleitete und konflikthafte Auseinandersetzung um die Wahl und die Durchsetzung der „Inhalte“ ausgelöst wird

Der formale Rahmen und die inhaltlichen Zielvorstellungen bilden einerseits Bedingungen für die öffentlichkeitswirksamen Entscheidungsprozesse, sie sind jedoch andererseits selbst Änderungsprozessen unterworfen. Die Politikwissenschaft setzt sich des Weiteren mit individuellen und gruppentypischen Einstellungen gegenüber politisch relevanten Personen, Gruppen und deren Zielen auseinander. Durch Zustimmung oder Ablehnung (z. B. in Wahlen) und durch Artikulationen von Betroffenen, durch Wahrnehmen oder „Wegsehen“ wird Unterstützung gewährt oder verweigert. Mit den entsprechenden Verhaltensweisen können Entscheidungen bzw. Prozesse beeinflusst und mittelbar auch Form und Inhalt verändert werden.

Demnach ist Politik nicht nur als Streben nach Macht und als Kampf um die rechte Ordnung oder als verbindliche Regelung gesellschaftlicher Konflikte zu verstehen. Vielmehr erfassen derartige Definitionen Teilaspekte eines komplexen Geschehens.

Zwar kann fast alles politisch relevant werden, wenn es bereits mit einer der genannten Dimensionen verbunden werden kann; angesichts der Verschränkung der Dimensionen wäre es aber zu einseitig, wenn in der Politischen Bildung dauerhaft nur eine Dimension berücksichtigt würde (z. B. Institutionenkunde, Konfliktdidaktik).

Soziologische Erkenntnisse und Verfahrensweisen erhellen Strukturen des menschlichen Zusammenlebens. Sie verdeutlichen die Bedingtheit politischer Wahrnehmungen, sozialer Normalitätsverständnisse und gruppentypischer Einschätzungen, die im Hinblick auf Entstehung, Wirkungen und Berechtigungen untersucht werden. Das Verstehen des Rollenhandelns in sozialen Gruppen und politischen Institutionen, die Auseinandersetzung mit Formen abweichenden Verhaltens sowie die Beschäftigung mit der Entstehung und Veränderung sozialer Strukturen und mit Lebensentwürfen in komplexen Gesellschaften sind wichtige Elemente Politischer Bildung.

Ökonomische Entscheidungen und wirtschaftliches Handeln von Unternehmen im In- und Ausland sowie von staatlichen und überstaatlichen Institutionen haben entscheidende Bedeutung für individuelle Lebenssituationen und gesellschaftliche Veränderungen. Sie prägen politische Entwicklungen, weil zwischen wirtschaftlichen Zielen und Einflussgrößen selbst sowie zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten vielfältige Spannungsverhältnisse mit Regelungsbedarf bestehen, die politische Entscheidungen erfordern. Sowohl für die Rollen als Erwerbstätige und Konsumenten als auch für politisch mündige Bürgerinnen und Bürger sind ökonomische Sachkenntnis, Reflexions- und Urteilsvermögen notwendig und daher unverzichtbare Bestandteile Politischer Bildung.

Politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklungen lassen sich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht voneinander trennen, sondern sind vielfältig miteinander verflochten und bedingen sich gegenseitig. Politische Bildung bezieht sich daher gleichzeitig auf Erkenntnisse und Verfahrensweisen der drei sozialwissenschaftlichen Disziplinen. Sie berücksichtigt zugleich den historischen Hintergrund politischer Entwicklungen.

Der im Folgenden gebrauchte Begriff sozialwissenschaftlicher-Unterricht bezieht sich auf den Fachunterricht in den im Geltungsbereich genannten Fächern der Politischen Bildung.

Kompetenzen[3]

Im Mittelpunkt der Arbeit im sozialwissenschaftlichen Unterricht steht für die Schüler der Erwerb von Kompetenzen, die sie für die Entwicklung und Wahrnehmung ihrer Bürgerrolle in der Demokratie benötigen. Hierbei geht es um:

  • Kompetenzen, die für eine selbstständige und begründete Beurteilung politischer Ereignisse, Probleme und Kontroversen und das Verständnis sozialer und ökonomischer Zusammenhänge erforderlich sind (politische Urteilskompetenz)
  • Kompetenzen, die für das Auftreten in der politischen Öffentlichkeit und die aktive Teilnahme an Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich sind (politische Handlungskompetenz)
  • Kompetenzen, die erforderlich sind, um sich immer wieder neu in den ständig wechselnden Themen der Politik orientieren und das eigene Weiterlernen organisieren zu können (methodische Kompetenz)

Diese drei Kompetenzbereiche stehen in einem engen Zusammenhang miteinander und überschneiden sich in der Praxis des politischen Verhaltens ebenso wie in der Praxis des Lernens. Im Unterricht müssen bereits vorhandene Kompetenzen erkannt, weiter entwickelt und ein Prozess der Kompetenzentwicklung eingeleitet werden, der im Sinne lebenslangen Lernens über die Schulzeit und Berufsausbildung hinausreicht. Schüler bringen immer schon Einstellungen zur Politik mit und beurteilen bereits Politik, Gesellschaft und Wirtschaft auf der Grundlage ihrer Einstellungen und ihres Vorwissens. Politische Bildung ermöglicht es ihnen daher, ihr Wissen über die politische, soziale und ökonomische Realität zu erweitern und zu systematisieren sowie ihre methodische Kompetenz und ihre politische Urteils- und Handlungskompetenz weiter zu entwickeln.

Politische Urteilskompetenz, politische Handlungskompetenz und methodische Kompetenz bedeuten insbesondere:

Politische Urteilskompetenz

  • sich die eigenen Voreinstellungen zu Politik auf verschiedenen Ebenen – von aktuellen Themen bis zum eigenen Menschenbild – bewusst machen können und bereit sein, sie in der Auseinandersetzung mit anderen Sichtweisen und neuem Wissen kritisch zu prüfen und zu verändern
  • die Darstellungsweisen von Politik in den Medien entschlüsseln und sie kritisch und konstruktiv für die eigene Urteilsbildung nutzen können
  • verschiedene Aspekte (Dimensionen) von Politik unterscheiden und herausfinden können, von welchen Dimensionen in der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion über Politik jeweils die Rede ist (Verfassung, rechtlicher Rahmen und Institutionen – inhaltliche Ziele und Vorstellungen zu bestimmten politischen Feldern Politik als Prozess, in dem es um Mehrheiten und um Macht geht – individuelle und gruppentypische Einstellungen gegenüber politischen Zielen)
  • Gruppenprozesse verstehen und deren Auswirkungen auf politische Einschätzungen und auf Verhaltensweisen analysieren und beurteilen können
  • ökonomische Bedingungen und Konsequenzen für politisches Handeln an geeigneten Beispielen erläutern und beurteilen können
  • ethische und religiöse Vorstellungen in ihrer Bedeutung für das politische Denken beurteilen können
  • bei politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen nach Interessen, beabsichtigten wie unbeabsichtigten Nebenfolgen und nach Entscheidungsalternativen fragen und diese in die eigene Urteilsbildung einbeziehen können
  • an geeigneten Beispielen Erkenntnisse und Theorien der Sozialwissenschaften bei der politischen Urteilsbildung berücksichtigen können
  • politische Argumente und Positionen analysieren können, insbesondere im Hinblick auf sachliche Richtigkeit von Behauptungen, implizite Werthaltungen, praktische politische Konsequenzen und die mit ihnen verfolgten Interessen
  • bei eigenen Werturteilen über Politik nach und nach die Maßstäbe der Bewertung so verallgemeinern können, dass sie dem Anspruch nach für alle Menschen gelten könnten und nicht nur den Interessen einzelner Gruppen entsprechen
  • sich bei der Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Themen und Kontroversen Bezüge zu mittel- und längerfristigen politischen Problemen erschließen können

Politische Handlungskompetenz

  • eigene politische Meinungen und Urteile – auch in der Position der Minderheit – in kontroversen Diskussionen sachlich vertreten und überzeugend politisch argumentieren können
  • sich mit antidemokratischen Denkmustern und mit autoritaristischen Argumentationen kritisch auseinandersetzen und auf sie angemessen reagieren können
  • sich in die Situation und Perspektive anderer versetzen sowie abweichende politische Positionen verstehen und – soweit sie nicht gegen Grund- und Menschenrechte verstoßen – tolerieren können
  • sich in interkulturell geprägten sozialen Zusammenhängen reflektiert und selbstverständlich bewegen können
  • sich als Konsumentin oder Konsument im Hinblick auf eigene ökonomische Entscheidungen reflektiert verhalten können
  • gezielte Fragen in öffentlichen Diskussionen stellen und selbstbewusst in der politischen Öffentlichkeit auftreten können
  • sich in politischen Kontroversen durchsetzen, aber auch mit anderen kooperieren und Kompromisse schließen können
  • die eigene Berufsorientierung und Berufstätigkeit vor dem Hintergrund aktueller und zukünftiger Unternehmens- und Berufsstrukturen präzisieren und entsprechende Planungsschritte selbstständig entwickeln und verändern können
  • Medien für die öffentliche Meinungsäußerung nutzen und Medienprodukte selbst entwickeln können

Methodische Kompetenz

  • verschiedene Medien, z. B. Zeitungen, Fachliteratur, Internet gezielt für die Information über Politik nutzen können
  • mit Texten und Dokumenten fachgerecht umgehen können, z. B. Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden, mit Statistiken und Tabellen angemessen umgehen, Texte unterschiedlicher Art analysieren, Aussagen in Bezug auf Intention und Perspektivität hinterfragen können
  • empirische Methoden in elementarisierter Form anwenden können, z. B. gezielte Beobachtungen anstellen, Befragungen durchführen und auswerten, Ergebnisse veranschaulichen und im Hinblick auf ihre Aussagekraft, Reichweite und Konsequenzen begründet einschätzen können
  • Präsentations- und Visualisierungstechniken für die Darstellung von politischen Sachverhalten und Positionen beherrschen
  • verschiedene Gesprächsformen beherrschen und in unterschiedlichen Rollen bei politischen Gesprächen sicher argumentieren können (z. B. Teilnahme an freien Diskussionen, Moderation von Gesprächen, Interview, öffentliche Rede)
  • mit anderen in Lernvorhaben der Politischen Bildung erfolgreich kooperieren können

Die Orientierung an den vorgenannten drei Kompetenzbereichen ist für den Fachunterricht in der Politischen Bildung verbindlich.

Lernerfolgskontrolle und Leistungsbewertung[4]

Schulen sind einem pädagogischen Leistungsprinzip verpflichtet, das Leistungsanforderungen mit individueller Förderung verbindet. Wie in jedem anderen Fach stellt sich auch im sozialwissenschaftlichen Unterricht die Aufgabe, die Lern- und Leistungsbereitschaft der Schüler zu wecken, Lernfortschritte unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen anzubahnen und zu überprüfen, Leistungen zu bewerten und Unterricht auszuwerten. Dabei ist zu bedenken, dass bestimmte Dimensionen Politischer Bildung wie die Entwicklung politischen Interesses, politischer Einstellungen und wertgebundener Beurteilungskriterien sich nicht nur der empirischen Überprüfung entziehen, sondern ihre Bewertung im Sinne des Anspruchs und der Anforderungen Politischer Bildung auch nicht anzustreben ist. Die Überprüfung des Lernfortschritts im sozialwissenschaftlichen Unterricht muss sich auf den Bereich von Kenntnissen und Kompetenzen konzentrieren, wie: Wissen, politische Urteils- und Handlungskompetenz, methodische Kompetenz. Die Feststellung von Lernfortschritten und die Reflexion des Lernwegs haben mehrere Ziele:

  • Sie sollen den Lehrenden und Lernenden Informationen über den – gemessen an Planung und Zielsetzung – erreichten Stand des unterrichtlichen Lernprozesses geben (Rückmeldung und Beratung). Sie dienen somit der Selbstkontrolle der am Unterricht Beteiligten und ermöglichen begründete Korrekturen im Hinblick auf die weitere Planung des Unterrichts. Sie können dazu veranlassen, Entscheidungen zur Zielsetzung, zur Materialauswahl und zu den Methoden und Arbeitsformen ggf. zu korrigieren oder zu modifizieren (Qualitätsentwicklung Politischer Bildung).
  • Es ist eine gemeinsame Aufgabe von Lehrenden und Lernenden, sich des erreichten Lernfortschritts zu vergewissern und den vorausgegangenen Lernprozess auszuwerten. Bei Abschluss eines Projektes, nach längeren Unterrichtssequenzen und spätestens am Ende eines Schulhalbjahres sollen Erfahrungen und Ergebnisse – möglichst schriftlich – festgehalten und gemeinsam auf Konsequenzen hin geprüft werden, die sich z. B. auf Inhalte, Methoden, den Lernprozess, die Lernatmosphäre sowie auf das Lern- und Kooperationsverhalten der Lerngruppe beziehen. Systematische Reflexionsphasen können durch hilfreiche Korrekturen, aber auch bestätigende Unterstützung zur Lernmotivation und Leistungsbereitschaft genauso beitragen wie zur Urteilskompetenz der Schüler.
  • Lernerfolgskontrollen dienen der Feststellung der individuellen Lernentwicklung der Schüler und der Leistungsbewertung, und sie berücksichtigen auch die Beiträge, die in Kooperation mit anderen erbracht werden. Sie sollen erreichen, dass die Lernenden ihre persönliche Leistungsfähigkeit, ihren Leistungsstand und ihre Leistungsentwicklung im Hinblick auf allgemeine Leistungsstandards einschätzen können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, durch die Beachtung der nachfolgend dargelegten Grundsätze die Gültigkeit der Leistungsbewertung und ihre Akzeptanz bei Schülern und den Erziehungsberechtigten zu sichern.

Grundsätze der Leistungsbewertung

  1. Im Sinne der Transparenz der Leistungsbewertung sind die Lehrenden verpflichtet, Kriterien und Methoden der Leistungsüberprüfung und Leistungsbewertung den Schülern (ggf. den Erziehungsberechtigten) mitzuteilen und zu erläutern.
  2. Ob Leistungskontrollen und Leistungsbewertungen das Ziel einer angemessenen Erfassung und gerechten Beurteilung individueller Lernleistungen erreichen, hängt wesentlich von der methodischen Gestaltung des Unterrichts ab. Besonders im sozialwissenschaftlichen Unterricht erscheint es unerlässlich, durch Vielfalt der Methoden des Unterrichts und der Arbeitsformen den einzelnen Schülern Gelegenheit zur Entfaltung und Dokumentierung individuell unterschiedlicher Kompetenzen zu geben.
  3. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Kompetenzen. Dabei muss gerade im sozialwissenschaftlichen Unterricht darauf geachtet werden, dass eine solche Vermittlung auch Phasen der Sicherung und Wiederholung von Wissensgegenständen und Unterrichtsergebnissen sowie der Einübung methodischer Kompetenzen beinhalten muss, bevor eine der Bewertung dienende Leistungskontrolle erfolgen kann. Für solche Phasen sind variable Methoden anzuwenden und Schematismus und Uniformität zu vermeiden.
  4. Leistungsbewertung muss in allen Fächern ein kontinuierlicher Prozess sein, ohne dass der Unterricht durch ständigen Leistungsdruck belastet wird. Speziell für den sozialwissenschaftlichen Unterricht besteht darüber hinaus die Notwendigkeit, kein „Meinungsklima“ entstehen zu lassen. Um die Entwicklung eigenständiger politischer Urteilskompetenz zu fördern, ist es daher erforderlich, sich in diesem Bereich der Leistungsbeurteilung auf Kriterien wie z. B. Realitätsbezug und inhaltliche Richtigkeit, Schlüssigkeit und logische Stringenz der Argumentation, Berücksichtigung von Gegenargumenten, sprachliche Angemessenheit zu beziehen.

Formen der Leistungskontrolle und der Leistungsbewertung

Die Durchführung von Lernerfolgskontrollen muss genannten Kompetenzbereiche und die geforderte Vielfalt der Methoden und Arbeitsformen im Auge haben und den gesamten Bereich der im Unterricht erbrachten mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen angemessen erfassen. Die für die Zeugnisnote vorzunehmende Gewichtung einzelner Teilbereiche unterliegt im rechtlichen Rahmen der Allgemeinen Schulordnung dem pädagogischen Ermessensspielraum der Lehrkräfte.

Als Grundlagen der Leistungsbewertung können dienen…

Mündliche Beiträge zum Unterricht wie z. B.

  • Beiträge, in denen sich Kenntnisse über politische, soziale, wirtschaftliche Zusammenhänge zeigen
  • Beiträge, in denen die Kompetenz deutlich wird, politische Probleme und Kontroversen zu analysieren und entsprechende Aussagen zu hinterfragen und zu beurteilen
  • Beiträge, in denen sich die Kompetenz zeigt, sinnvolle Vorschläge für die inhaltliche und methodische Gestaltung des Unterrichts zu machen

Schriftliche Beiträge zum Unterricht wie z. B.

  • Protokolle, Berichte und Kommentare zu Unterrichtseinheiten, Erkundungen, Exkursionen
  • Materialsammlungen, Entwürfe (z. B. für Fragebögen)
  • strukturierte Hausarbeitsmappen

Unter den schriftlichen Leistungen nehmen die „schriftlichen Arbeiten“ eine besondere Stellung ein. Sie können im Rahmen der Allgemeinen Schulordnung als Übungsform und als Form der Lernerfolgskontrolle im sozialwissenschaftlichen Unterricht in vielfältiger Weise eingesetzt werden. Als Beispiele sind zu nennen:

  • Analyse eines nicht zu umfangreichen statistischen Materials (Tabelle, Diagramm, Schaubild) unter Beachtung der im Unterricht vermittelten methodischen Schritte
  • Auswertung einer politischen Karikatur, eines Wahlplakates, eines Zeitungskommentars
  • Abfassung eines Leserbriefes oder Kommentars zu einem aktuellen politischen Thema

Vor dem Hintergrund der Kompetenzen sollen für die Leistungsbewertung insbesondere auch Beiträge berücksichtigt werden, die sich z. B. ergeben im Rahmen

  • produktorientierten Gestaltens (z. B. Erstellen von Wandzeitungen oder eines Fragebogens)
  • der Auseinandersetzung mit Medien als Medienprodukten
  • simulativen Handelns (z. B. im Rahmen von Rollen- und Planspielen, Pro-und-Kontra-Debatten oder bei Podiumsdiskussionen)
  • realen Handelns und Erkundens außerhalb des Unterrichts (z. B. Durchführung eines Straßeninterviews, Betriebserkundung)

Leistungsbewertung an der ARR

Die Gewichtung von schriftlichen Leistungen und sonstigen Leistungen beträgt ungefähr 1:1.

 Kursarbeiten

Für alle Kursarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen fachbezogenen Sprache.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen „die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung)“ wird „die Note im Umfang einer Notenstufe“ heruntergesetzt.

Anzahl der Kursarbeiten

In der Jahrgangsstufe 7 sowie in der Jahrgangsstufe 8 1. Halbjahr werden pro Halbjahr drei (3) Klassenarbeiten geschrieben. In den Jahrgangsstufen 8 2. Halbjahr, 9 und 10 werden pro Halbjahr zwei (2) Klassenarbeiten geschrieben. In den Jahrgangsstufen 7-10 kann eine Kursarbeit pro Schuljahr durch ein Portfolio, eine Präsentation oder ein Projekt ersetzt werden.

Dauer der Kursarbeiten

Eine Kursarbeit in den Jahrgangsstufen 7-8 dauert 45-60 Minuten. Eine Kursarbeit in den Jahrgangsstufen 9-10 dauert 60-75 Minuten.

Kursarbeitsmappe

Der Schüler führt eine rote Kursarbeitsmappe. Hat der Schüler zum Zeitpunkt der Kursarbeit seine Kursarbeitsmappe nicht zur Verfügung, so werden im Anschluss bis zu 5 Punkte subtrahiert (je nach Häufigkeitsgrad).

Abgabe der Kursarbeitsmappe

Die Kursarbeit muss von der dem Schüler persönlich bei der Lehrkraft abgegeben werden. Die Lehrkraft ist nicht verpflichtet, die Abgabe nachzuprüfen und / oder zu dokumentieren.

Gibt der Schüler nach Ablauf der für die Kursarbeit zur Verfügung gestellten Zeit diese nicht ab, so wird die Kursarbeit mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet.

Abwesenheit bei Kursarbeiten

Ist ein Schüler am Tag der angekündigten Kursarbeit erkrankt oder begründet abwesend, wurde diese Abwesenheit vorab oder vor Beginn des entsprechenden Schultages im Sekretariat telefonisch von einem Erziehungsberechtigten mitgeteilt, kann der Schüler die Klassenarbeit nachschreiben, in der Regel am Tag der Wiederkehr.

 Leistungsnachweise als Ersatz für eine Kursarbeit (Portfolio, Präsentation oder Projekt)

Im Rahmen einer Unterrichtseinheit kann die Leistungsüberprüfung aus dem Anfertigen eines Kursarbeit-ersetzenden Leistungsnachweises (Portfolio, Präsentation oder Projekt) bestehen. Mit Erteilung des Arbeitsauftrags wird den Schülern der verbindliche Abgabetermin mitgeteilt. Der Abgabetermin sollte frühestens eine, spätestens zwei Unterrichtswochen nach Erteilung des Arbeitsauftrags liegen.

Den Schülern wird bei der Erteilung des Arbeitsauftrags mitgeteilt, dass die Abgabe des alternativen Leistungsnachweises zum genannten Termin persönlich beim Fachlehrer erfolgen muss. Die Lehrkraft ist nicht verpflichtet, die Abgabe nachzuprüfen und / oder zu dokumentieren.

Ausnahme: Ein Schüler ist am Abgabetermin begründet abwesend, diese Abwesenheit wurde vorab oder vor Beginn des entsprechenden Schultages im Sekretariat telefonisch von den Erziehungsberechtigten mitgeteilt.

Bewertungsschlüssel

Klassen 7-10

1 2 3 4 5 6
100 – 95 % 94 – 85 % 84 – 70 % 69 – 50 % 49 – 33 % 32 – 0 %

Präsentationen / Referate

In Absprache mit der Lehrkraft erarbeitet der Schüler eine Präsentation / ein Referat. Dies kann entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis geschehen. Der Schüler bekommt entweder ein Thema von der Lehrkraft zugewiesen oder bestimmt sein Thema selbst.

Erwartet wird ein Vortrag über das entsprechende Thema sowie eine den Vortrag unterstützende Visualisierung.

Diese wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form eines Lernplakates bestehend aus lesbarem Text und Bildern (selbst gezeichnet oder ausgeschnitten) erwartet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann die Visualisierung auf einem Lernplakat durch die Visualisierung mittels einer PC-Folienpräsentation mit MS Office PowerPoint, Open Office Impress o. ä. ersetzt werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird eine PC-Folienpräsentation erwartet.

Der Vortrag sollte frei und den Zuhörern zugewandt erfolgen. Zu Beginn sollte ein Ausblick auf das Kommende gegeben und am Ende sollten die Quellen genannt werden.

Ergänzt werden kann das Referat / die Präsentation z. B. durch ein von dem Schüler erstelltes Informationsblatt oder Anschauungsmaterial.

Mappenführung

Der Schüler ist gehalten, eine Mappe für das Fach Sozialwissenschaften zu führen. Der Schüler benutzt zum Schreiben ausschließlich einen Füller, gefüllt mit blauer Tinte.

Definierte Kriterien sind zum Beispiel:

  • äußere Form (keine Eselsohren und Flecken, Blätter eingeheftet)
  • vollständiges Inhaltsverzeichnis
  • neue Seite für jedes Thema
  • Seitenzahl auf jeder Seite
  • Korrekturrand auf jeder Seite
  • Thema unterstrichen
  • alle Unterstreichungen mit Lineal
  • Datum neben dem Thema
  • Schrift sauber und lesbar
  • Zeichnungen sauber und ordentlich
  • übersichtliche Gestaltung der Seiten
  • vollständiger Inhalt (auch Arbeitsblätter, Entwürfe und Hausaufgaben)

Hausaufgabenleistungen

Der Schüler ist gehalten, seine Hausaufgaben zum genannten Termin (i. d. R. zur nächsten Unterrichtsstunde im Fach Sozialwissenschaften oder zu einem von der Lehrkraft benannten Termin) vollständig und ausführlich zu erarbeiten. Die Hausaufgaben werden unter dem Tag, an dem sie aufgegeben wurden, ins Klassenbuch eingetragen.

Kann ein Schüler die Hausaufgabe am Fälligkeitsdatum nicht vorzeigen, weil er sie nicht erarbeitet oder sie nicht dabei hat, wird diese nicht erbrachte Leistung in der von der Lehrkraft geführten Klassenliste unter seinem Namen notiert. Er ist verpflichtet, die fehlende Hausaufgabe in der nächsten Unterrichtsstunde in Sozialwissenschaften unaufgefordert vorzuzeigen. Fehlt die Hausaufgabe erneut, erfolgt ein weiterer Vermerk unter seinen Namen in der oben genannten Bewertungsliste.

Hat der Schüler vier Mal seine Hausaufgaben nicht erbracht, ergeht eine schriftliche Hausaufgabenbenachrichtigung an den / die Erziehungsberechtigten, die zum Zwecke der Kenntnisnahme gegenzuzeichnen ist.

 

[1] BASS (Stand: 25.06.2015)

[2] Rahmenvorgabe Politische Bildung, S. 7-8, Stand: 07.07.2001.

[3] Rahmenvorgabe Politische Bildung, S. 16-18, Stand: 07.07.2001.

[4] Rahmenvorgabe Politische Bildung, S. 33-35, Stand: 07.07.2001.

Fachspezifisches Leistungsmessungskonzept für das Fach Geschichte

Einleitung

Ziel des Leistungskonzepts der Fachschaft Geschichte an der Adolf-Reichwein-Realschule ist, Transparenz in der Bemessung von Schülerleistungen in diesem Fach zu schaffen. Mit dieser Transparenz soll eine möglichst hohe Rechtssicherheit bezüglich der auf dieser Bemessung vergebenen Noten einhergehen. Das Leistungskonzept basiert auf den Regelungen der BASS – Schulgesetz NRW (Stand 25.06.2015) und dem Kernlehrplan für das Fach Geschichte vom 28.04.2011.

 Gesetzliche Grundlagen

Auszug aus dem Schulgesetz für das Land NRW[1]

Dritter Teil Unterrichtsinhalte – §29 Unterrichtsvorgaben

(1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).

(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.

(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.

  §48 Grundsätze der Leistungsbewertung

(Siehe fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept)

Auszug aus dem Kernlehrplan für die Realschule in NRW – Fach Geschichte[2]

Aufgaben und Ziele des Faches

Die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre leisten einen gemeinsamen Beitrag zur Entwicklung von Kompetenzen, die das Verstehen der Wirklichkeit sowie gesellschaftlich wirksamer Strukturen und Prozesse ermöglichen und die Mitwirkung in demokratisch verfassten Gemeinwesen unterstützen sollen. Gemeinschaftlich befassen sie sich mit den Möglichkeiten und Grenzen menschlichen Denkens und Handelns im Hinblick auf die jeweiligen individuellen, gesellschaftlichen, zeit- und raumbezogenen Voraussetzungen, Bedingungen und Auswirkungen. Durch die Vermittlung gesellschaftswissenschaftlich relevanter Erkenntnis- und Verfahrensweisen tragen sie in besonderer Weise zum Aufbau eines Orientierungs-, Deutungs-, Kultur- und Weltwissens bei. Dies fördert die Entwicklung einer eigenen Identität sowie die Fähigkeit zur selbständigen Urteilsbildung und schafft damit die Grundlage für das Wahrnehmen eigener Lebenschancen sowie für eine reflektierte Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten.

Das Fach Geschichte zielt auf das Verständnis und die Beurteilung des menschlichen Handelns in der Zeit. Es lässt für die Schüler unter anderem erkennbar werden, wie menschliche Gesellschaften entstanden sind, wie diese sich in den Dimensionen Zeit und Raum entwickelt haben und welche Entwicklungsprozesse bis in die Gegenwart hinein wirken. Damit eignet sich das Fach Geschichte innerhalb des Lernbereichs Gesellschaftslehre in besonderer Weise dazu, die historische Bedingtheit gesellschaftlicher Verhältnisse zu verstehen, die historische Gebundenheit des gegenwärtigen Standortes – einschließlich denkbarer Alternativen – zu erkennen sowie die Möglichkeit zur kritischen Würdigung des “Hier und Jetzt” zu eröffnen.

Im Geschichtsunterricht erwerben die Schüler ein historisches Grundwissen über einzelne Epochen und historische Räume. Sie analysieren und beurteilen Strukturen und Schlüsselereignisse der Geschichte und arbeiten Zusammenhänge z.B. zwischen nationalen und globalen Ereignissen heraus. Darüber hinaus vergleichen sie das Vergangene mit der Gegenwart, um daraus Schlüsse für das heutige Leben zu ziehen. Die Schüler setzen sich mit unterschiedlichen Sichtweisen historischer Personen auseinander und bewerten Möglichkeiten und Grenzen des menschlichen Handelns in der Vergangenheit. Die Betrachtung von geschichtlichen Umbrüchen und Kontinuitäten ermöglicht den Schülern das Prozesshafte der Geschichte zu erfassen und die historische Bedingtheit gegenwärtiger Phänomene zu erkennen und zu beurteilen.

Zentrale Aufgabe des Geschichtsunterrichts ist die Vermittlung von historischer Kompetenz. Historische Kompetenz umfasst die Gesamtheit der Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um geschichtliche Phänomene zu untersuchen und zu klären, Zusammenhänge und Entwicklungen zu beschreiben und diese in Beziehung zu Gegenwart und Zukunft zu setzen. Durch die kritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit gewinnen die Schüler ein reflektiertes Geschichtsbewusstsein, welches ihnen die Teilhabe am kulturellen Gedächtnis ihrer Gemeinschaft ermöglicht sowie die Ausbildung politischer und ökonomischer Kompetenzen unterstützt.

Über die o.g. Kernaufgaben hinaus leistet das Fach Geschichte seinen besonderen Beitrag im Zusammenspiel der Fächer. Dies betrifft insbesondere die von allen Fächern wahrzunehmenden Aufgaben im Bereich der systematischen und kritischen Auseinandersetzung mit Quellen und anderen medialen Informationsangeboten sowie die Stärkung von interkultureller Toleranz. Der Toleranzgedanke wird vor allem durch die Betrachtung unterschiedlicher Kulturkreise und durch die Erfahrung des Andersseins gezielt gefördert. Die gemeinsame Arbeit der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer erfolgt auf der Basis der Rahmenvorgaben für die politische und für die ökonomische Bildung sowie auf der Grundlage lernbereichs- und fachgruppenbezogener Absprachen, fächerverbindender Unterrichtsvorhaben sowie schulinterner Lehrplangestaltung. Dies ermöglicht insgesamt einen vernetzten und vertieften Kompetenzaufbau, der die Integration fachspezifischen Teilwissens in übergreifende Sinnzusammenhänge unterstützt. Darüber hinaus schaffen Zuordnungsabsprachen Synergieeffekte und eröffnen zusätzliche zeitliche Spielräume.

Innerhalb der von allen Fächern zu erfüllenden Querschnittsaufgaben trägt auch das Fach Geschichte im Rahmen der Kompetenzentwicklung zur Sensibilisierung für unterschiedliche Geschlechterperspektiven und Lebensformen, zur Werteerziehung, zum Aufbau sozialer Verantwortung, zur konsequenten Ächtung jeglicher Form von Diskriminierung, zur Gestaltung einer demokratischen Gesellschaft, zur kulturellen Mitgestaltung sowie zur Vorbereitung auf Beruf und Arbeitswelt bei.

Im Rahmen bilingualer Angebote im Lernbereich Gesellschaftslehre wird über den Aufbau der spezifisch gesellschaftswissenschaftlichen Kompetenz hinaus schrittweise auch auf fachsprachliches und fachmethodisches Arbeiten in der Fremdsprache hingeführt. Dies kann auf der Grundlage der ausgewiesenen sachfachbezogenen Kompetenzerwartungen zur Setzung besonderer inhaltlicher Bezüge zu den jeweiligen Partnerländern führen.

 Kompetenzorientierte Kernlehrpläne[3]

Kompetenzorientierte Kernlehrpläne

  • sind curriculare Vorgaben, bei denen die erwarteten Lernergebnisse im Mittelpunkt stehen
  • beschreiben die erwarteten Lernergebnisse in Form von fachbezogenen Kompetenzen, die fachdidaktisch begründeten Kompetenzbereichen sowie Inhaltsfeldern zugeordnet sind
  • zeigen, in welchen Stufungen diese Kompetenzen im Unterricht in der Sekundarstufe I erreicht werden können, indem sie die erwarteten Kompetenzen am Ende ausgewählter Klassenstufen näher beschreiben
  • beschränken sich dabei auf zentrale kognitive Prozesse sowie die mit ihnen verbundenen Gegenstände, die für den weiteren Bildungsweg unverzichtbar sind
  • bestimmen durch die Ausweisung von verbindlichen Erwartungen die Bezugspunkte für die Überprüfung der Lernergebnisse und Leistungsstände in der schulischen Leistungsbewertung
  • schaffen so die Voraussetzungen, um definierte Anspruchsniveaus an der Einzelschule sowie im Land zu sichern

 Leistungsbewertung im Kernlehrplan[4]

Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO – SI) dargestellt. Da im Pflichtunterricht der Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre in der Sekundarstufe I keine Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen vorgesehen sind, erfolgt die Leistungsbewertung ausschließlich im Beurteilungsbereich “Sonstige Leistungen im Unterricht”. Dabei bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen und nutzt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung.

Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen im Lehrplan zumeist in ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden. Für Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Schüler sollen die Rückmeldungen zu den erreichten Lernständen eine Hilfe für das weitere Lernen darstellen.

Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß § 70 SchulG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülern transparent sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und im Rahmen der individuellen Förderung mit Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen, die Selbsteinschätzung der Schüler zu fördern und die Lernenden zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören im Rahmen der kontinuierlichen Beratung der Schüler sowie der Eltern auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.

Im Sinne der Orientierung an den formulierten Anforderungen sind grundsätzlich alle in Kapitel 2 des Lehrplans ausgewiesenen Kompetenzbereiche („Sachkompetenz“, „Methodenkompetenz“, „Urteilskompetenz“ und „Handlungskompetenz“) bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen schriftlicher, mündlicher und ggf. praktischer Art sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, die Erreichung der dort aufgeführten Kompetenzerwartungen zu überprüfen. Die einseitige Dominanz von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Aufgabenstellungen sowie von auf Reproduktion angelegten Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.

In den Fächern des Lernbereichs Gesellschaftslehre zählen zu den Bestandteilen des Beurteilungsbereichs „Sonstige Leistungen im Unterricht“ – ggf. auch auf der Grundlage der außerschulischen Vor- und Nachbereitung von Unterricht – u.a.:

  • mündliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Kurzvorträge und Referate)
  • schriftliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Protokolle, Materialsammlungen, Hefte/Mappen, Portfolios, Lerntagebücher)
  • kurze schriftliche Übungen
  • Beiträge im Rahmen eigenverantwortlichen, schüleraktiven Handelns (z.B. Rollenspiel, Recherche, Befragung, Erkundung, Präsentation)

Durch die zunehmende Komplexität der o.g. Elemente im Verlauf der Sekundarstufe I werden die Schüler auf die Anforderungen der nachfolgenden schulischen und beruflichen Ausbildung vorbereitet. Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der mündlichen, schriftlichen und praktischen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen werden dabei in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt.

Leistungsbewertung an der ARR

Die Gewichtung von sonstigen Leistungen und schriftlichen Leistungen (schriftliche Übungen und Mappe) beträgt ungefähr 2/1.

Mündliche Beiträge

Unter mündlichen Beiträgen werden Wortbeiträge eines Schülers verstanden, die er während einer Unterrichtsstunde erbringt und die das Unterrichtsgeschehen voranbringen.

Hierzu gehören sachbezogene Antworten auf von der Lehrkraft oder von Mitschülern gestellte Fragen, eigene sachbezogene Fragen, persönliche auf den Unterrichtsstoff bezogene Meinungen, Anregungen etc.

Ebenso werden die Zusammenarbeit mit anderen Schülern während kooperativer Lernphasen sowie deren Ergebnisqualität beurteilt.

Lösung schriftlicher Aufgaben im Unterricht

Hier werden Qualität und Quantität in der Lösung von durch die Lehrkraft gestellte schriftliche Aufgaben, die die Schüler während des Unterrichts zu bearbeiten haben, beurteilt.

Referate / Präsentationen

In Absprache mit der Lehrkraft erarbeitet der Schüler ein Referat / eine Präsentation. Dies kann entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis geschehen. Der Schüler bekommt entweder ein Thema von der Lehrkraft zugewiesen oder bestimmt sein Thema selbst.

Erwartet wird ein Vortrag über das entsprechende Thema sowie eine den Vortrag unterstützende Visualisierung.

Diese wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form eines Lernplakates bestehend aus lesbarem Text und Bildern (selbst gezeichnet oder ausgeschnitten) erwartet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann die Visualisierung auf einem Lernplakat durch die Visualisierung mittels einer PC-Folienpräsentation mit MS Office PowerPoint, Open Office Impress o. ä. ersetzt werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird eine PC-Folienpräsentation erwartet.

Der Vortrag sollte frei und den Zuhörern zugewandt erfolgen. Zu Beginn sollte ein Ausblick auf das Kommende gegeben und am Ende sollten die Quellen genannt werden.

Ergänzt werden kann das Referat / die Präsentation z. B. durch ein von dem Schüler erstelltes Informationsblatt oder Anschauungsmaterial.

 Schriftliche Übungen / Tests

Der aktuelle Lernstand kann jederzeit durch unangekündigte benotete schriftliche Übungen / Tests kontrolliert werden.

Für die schriftlichen Übungen gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen fachbezogenen Sprache.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen „die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung)“ wird „die Note im Umfang einer Notenstufe“ heruntergesetzt.

Die Anzahl der schriftlichen Übungen beträgt pro Halbjahr zwei, wenn zwei Unterrichtsstunden pro Woche erteilt werden. Bei nur einer Unterrichtsstunde pro Woche wird auch nur eine schriftliche Übung geschrieben.

Die Dauer einer schriftlichen Übung sollte 20 Minuten nicht überschreiten.

Bewertungsschlüssel Geschichte – Test / Klassen 5-10

123456
100-95%94-85%84-70%69-50%49-33%32-0%

Im Rahmen einer Unterrichtseinheit kann die schriftliche Übung durch einen anderen Leistungsnachweis (komplexe Abfrage, Portfolio, Präsentation, Referat usw.) ersetzt werden.

Mappenführung (s. Bewertungsschema im Anhang)

Die Schülerin/der Schüler ist gehalten, eine Mappe für das Fach Geschichte zu führen.

Die Schülerin/der Schüler benutzt zum Schreiben ausschließlich einen Füller (gefüllt mit blauer Tinte) oder einen Fineliner. Das Schreiben mit Kugelschreibern oder zu radierenden Rollpens ist nicht gestattet. Die Mappe wird in der Jahrgangsstufe 6 einmal pro Halbjahr von der Lehrkraft nach vorher definierten Kriterien und Gewichtungen (s. Bewertungsbogen) benotet. In den Jahrgangsstufen 8 und 10 kann dies durch einen Kurzvortrag, eine Stundenwiederholung oder eine Stundenzusammenfassung ersetzt werden.

Hausaufgabenleistungen

Der Schüler ist gehalten, seine Hausaufgaben zum genannten Termin (i. d. R. zur nächsten Unterrichtsstunde im Fach Geschichte oder zu einem von der Lehrkraft benannten Termin) vollständig und ausführlich zu erarbeiten. Die Hausaufgaben werden unter dem Tag, an dem die Hausaufgabe aufgegeben wurde, ins Klassenbuch eingetragen.

Kann ein Schüler die Hausaufgabe am Fälligkeitsdatum nicht vorzeigen, weil er sie nicht erarbeitet oder sie nicht dabei hat, wird diese nicht erbrachte Leistung in der von der Lehrkraft geführten Klassenliste unter seinem Namen notiert. Er ist verpflichtet, die fehlende Hausaufgabe in der nächsten Unterrichtsstunde in Geschichte unaufgefordert vorzuzeigen. Fehlt die Hausaufgabe erneut, erfolgt ein weiterer Vermerk unter seinen Namen in der oben genannten Bewertungsliste.

Hat der Schüler drei Mal seine Hausaufgaben nicht erbracht, ergeht eine schriftliche Hausaufgabenbenachrichtigung an den / die Erziehungsberechtigten, die zum Zwecke der Kenntnisnahme gegenzuzeichnen ist.

[1] BASS (Stand: 25.06.2015)

[2] Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen, Geschichte, S. 9-10, Stand: 28.04.2011.

[3] Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen, Geschichte, S. 7, Stand: 28.04.2011.

[4] Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen, Geschichte, S. 30-31, Stand: 28.04.2011

letzte Änderung 02/2022

Fächerübergreifendes Leistungsmessungskonzept

Gesetzliche Grundlagen

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchG NRW)

(1)    Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.

(2)         Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(3)         Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

  1. sehr gut (1)

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

  1. gut (2)

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

  1. befriedigend (3)

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

  1. ausreichend (4)

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

  1. mangelhaft (5)

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

  1. ungenügend (6)

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4)         Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.

(5)         Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(6)         Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (SchG NRW)

(3)        Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.

(4)       Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über

  1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit
  2. Grundsätze zur Leistungsbewertung
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln

§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten (APO-SI)

(1)    Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.

(2)    Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3)    Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(4)    Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(5)    Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(6)    Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schüler zu beachten.

(7)    Bei einem Täuschungsversuch

  1. a) kann dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen
  2. b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden.
  3. c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

(8)    Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.

(9)    Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Verwaltungsvorschriften zur APO-SI

Verwaltungsvorschriften zu § 3

3.4 zu Abs. 4

Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden.

3.6 zu Abs.6

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierte Aussagen hinzugefügt werden. Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlich zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet.

Verwaltungsvorschriften zur § 6

6.1.2

Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

6.1.3

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden. Für Nachschreibetermine kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

6.1.4

Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika.

6.3 zu Abs. 3

Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Runderlasses „Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)“ (BASS 12-32 Nr. 4)

6.4 zu Abs. 4

Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.

6.5 zu Abs. 5

Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von dem Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

6.6.1

Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen.

6.6.2

Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe.

6.6.3

Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt der Runderlass „Förderung von Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1)

6.8.2

Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen kann einmal pro Schuljahr durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die Regelungen für Schüler mit einer Behinderung (§9) bleiben unberührt.

6.9.1

In zentralen Prüfungen dürfen Vorbereitungs- und Prüfungszeiten nur dann verlängert werden, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für den jeweiligen Schüler entsprechend dokumentiert worden ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.

6.9.2

Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen, die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation / Sprache oder anderen vom Ministerium bereitgestellten oder zugelassenen Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, so ist die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht zu treffen.

Fächerübergreifende Kriterien zur Leistungsbewertung

Schriftliche Arbeiten

Zu den Fächern mit schriftlichen Arbeiten gehören die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie die Fächer des WP-I-Bereiches Französisch, Technik, Informatik und Sozialwissenschaften.

Für die Zahl der schriftlichen Arbeiten gilt für die Realschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1

Klasse Deutsch Englisch Mathematik Wahlpflichtunterricht
Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.) Anzahl Dauer (in Ustd.)
5 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1
6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 6*) bis zu 1
7 6 1–2 6 1 6 1 6 bis zu 1
8 5 1–2 5 1–2 5 1–2 5 1
9 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2
10 4–5 2–3 4-5 1–2 4–5 2 4–5 1–2

Schriftliche Klassenarbeiten sind, soweit möglich, gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, in einem Zeitraum von bis zu drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung darf in demselben Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden. Pro Unterrichtswoche dürfen nur zwei schriftliche Arbeiten geschrieben werden. Ausnahmen bilden Nachschreibarbeiten. Die Termine für die Klassenarbeiten werden von den Fachlehrkräften frühzeitig abgestimmt. Muss ein Schüler im Rahmen einer gleichwertigen nicht schriftlichen Leistungsüberprüfung (gemäß APO SI §6 Abs.8) an einem bestimmten Tag, z. B. ein Lesetagebuch o. ä. abgeben oder ein Referat halten, kann trotzdem für denselben Tag eine schriftliche Arbeit angesetzt werden. Die Schüler erhalten in der Regel spätestens eine Woche vor der schriftlichen Leistungsüberprüfung Kenntnis über den Termin. Dabei werden der Umfang und die Lerninhalte transparent gemacht, um den Erwartungshorizont zu definieren.

Für die Fächer mit schriftlichen Arbeiten gelten folgende Regelungen:

Zur Ermittlung der Gesamtnote zählen die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Kursarbeiten) und die festgestellten sonstigen Leistungen jeweils 50%. In den Fremdsprachen und in Technik gilt die Regelung schriftliche Arbeiten 40% und sonstige Leistungen 60%.

Je nach Fach kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine gleichwertige schriftliche Leistung wie z. B. Lesetagebuch, Portfolio, oder Projektarbeit ersetzt werden. Im Fach Englisch wird in den Jahrgangsstufen 7, 9 und 10 eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt. Im Fach Französisch kann eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

Zur Qualitätssicherung können die Klassenarbeiten in den drei Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch gemeinsam von den Lehrkräften einer Jahrgangsstufe erstellt und durchgeführt werden(Parallelarbeiten). Zur Bewertung der Parallelarbeiten wird zudem ein einheitliches Bewertungsraster, das von Fachlehrern gemeinsam erstellt wird, angewandt.

Weitere fachspezifische Grundsätze zur Leistungsbewertung können bei den Ausführungen der jeweiligen Fächer nachgelesen werden.

Bewertung der Sonstigen Leistungen

Unter den Bereich der Sonstigen Leistungen können die folgenden Kriterien zur Qualität und Quantität gefasst werden

  • Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)
  • Partner- und Gruppenarbeit
  • Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgabe
  • Lerndokumentationen (Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)
  • Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)
  • Projektorientiertes Arbeiten
  • Schriftliche Übungen (Lernzielkontrollen, Tests)

Eine prozentuale Gewichtung der unter „Sonstige Leistungen“ genannten Bereiche erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, eine Fachschaft hat hierfür eigene Regelungen getroffen.

Folgende Kriterien werden für die einzelnen Bereiche der Sonstigen Leistungen zugrunde gelegt.

Beiträge zum Unterricht / mündliche Mitarbeit / mündliche Wiederholungen (inklusive Beiträge, die aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit erwachsen)

lmk_fue_beitraege_zum_unterricht

Anforderungsprofil für die mündliche Beteiligung:

Qualität Quantität Note
überragende inhaltliche Leistung; Erkennen des Problems und dessen Einordnung in bereits gelernte Zusammenhänge; bringt eigenständige gedankliche Leistungen ein; präzise und fachgerechte sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während aller Stunden 1
Verständnis schwieriger Sachverhalte und deren Einordnung in den Gesamtzusammenhang; Erkennen des Problems; Unterscheidung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem; klare und angemessene sprachliche Darstellung durchgängig aktive Mitarbeit während fast aller Stunden 2
im Wesentlichen richtige Wiedergabe und Anwendung von Fakten und Zusammenhängen aus unmittelbar behandeltem Stoff; Verknüpfung mit

Kenntnissen des Stoffes der gesamten Unterrichtsreihe; im Prinzip fehlerfreie und gut verständliche sprachliche Darstellung

Mitarbeit in den meisten Stunden

 

3
Äußerungen beschränkt auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Stoff, im Wesentlichen richtig bei einfachen, reproduktiven Fragen; weitestgehend nachvollziehbare sprachliche Darstellung Mitarbeit nicht in allen Stunden, meist nur nach Aufforderung 4
Äußerungen inhaltlich oft zu verkürzt und nur teilweise richtig; sprachliche Darstellung recht fehlerhaft und nur z.T. nachvollziehbar seltene Mitarbeit, überwiegend nur nach Aufforderung, oft unaufmerksam 5
Äußerungen weitestgehend sachlich falsch; sprachliche Darstellung sehr fehlerhaft und kaum nachvollziehbar keine Mitarbeit – auch nicht nach Aufforderung – Leistungsverweigerung 6

Für Schüler sind folgende Hinweise zur Möglichkeit der Verbesserung der Mitarbeit im Unterricht festgehalten worden:

lmk_fue_hinweise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partner- und Gruppenarbeit

lmk_fue_partner_und_gruppenarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lerndokumentationen (u.a. Mappenführung, Protokolle, Lerntagebuch)

lmk_fue_lerndokumentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Referate und Präsentationen von Arbeitsergebnissen (Plakate, Powerpoint-Präsentationen, usw.)

lmk_fue_referate_und_praesentationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektarbeit im Rahmen des regulären Unterrichts

Projektunterricht unterscheidet sich von anderen Methoden insbesondere dadurch, dass der Arbeitsprozess schon ein wesentliches Ziel darstellt. Das heißt, die Schüler gestalten ihre Lern- und Arbeitsprozesse selbst aktiv. Lernen wird kooperativ geplant, koordiniert und gestaltet, Informationsmaterial wird beschafft, Aufgabenstellung und ggf. Lernziele werden selbst formuliert und dem Arbeitsprozess ggf. angepasst.

Kriterien zur Beurteilung des Produkts entsprechen im Wesentlichen den Kriterien für Referate und Präsentationen.

lmk_fue_projektarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausaufgaben

Das Anfertigen der Hausaufgaben gehört gemäß § Abs. 3 des SchG NRW zu den Pflichten der Schüler. Hausaufgaben dienen der Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie der Vorbereitung des Unterrichts.

Den Schülern soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Hausaufgaben vorzutragen oder in den Unterricht einzubringen. Eine regelmäßige Kontrolle der Hausaufgaben ist zudem notwendig, um den Schülern eine Rückmeldung über die sachliche Richtigkeit und somit über den individuellen Leistungsstand zu geben.

Die vollständige und fristgerechte Anfertigung der Hausaufgaben ist die Regel. Bei nicht vollständiger Erledigung müssen die Schüler nachweisen, dass sie sich mit der Aufgabenstellung auseinandergesetzt haben, indem sie ihre Lösungsansätze vorzeigen oder ihre Probleme mit der Lösung darlegen. Geschieht dies nicht, so ist von einer nicht angefertigten Hausaufgabe auszugehen. Fehlerhafte oder unvollständige Hausaufgaben sollen neben der Besprechung im Unterricht auch zuhause ergänzt oder korrigiert werden.

Für nicht angefertigte Hausaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und den Fächern des Wahlpflichtbereichs ergeht nach der 4. nicht vorliegenden Hausaufgabe eine schriftliche Mitteilung an die Eltern. Bei allen anderen Fächern ergeht die schriftliche Mitteilung nach der 3. nicht vorliegenden Hausaufgabe.

Unterrichtsbeiträge auf Basis der Hausaufgaben können zur Leistungsbewertung im Rahmen der mündlichen Mitarbeit herangezogen werden.

Schriftliche Übungen

Eine Form der sonstigen Mitarbeit ist die schriftliche Übung. Schriftliche Übungen sind methodische Hilfen zur Sicherung des Lernerfolgs, die zum Beispiel

  • die Hausaufgaben überprüfen
  • einen Unterrichtsaspekt darstellen
  • ein zentrales Unterrichtsergebnis formulieren
  • einen im Unterricht besprochenen Lösungsweg nachvollziehen
  • einen im Prinzip bekannten Versuchsablauf beschreiben

Die Aufgabenstellung muss sich aus dem vorhergegangenen Unterricht ergeben. Dabei sind folgende Aufgabentypen möglich

  • Begriffserläuterungen und Definitionen
  • Reproduktion von Unterrichtsinhalten
  • kleine Transferaufgaben
  • Einübung in den Umgang mit Texten
  • Sicherung und Überprüfung zentraler Unterrichtsergebnisse

Die schriftliche Übung sollte in der Regel eine Bearbeitungszeit von 15 bis 20 Minuten nicht überschreiten. Es erfolgt keine umfassende Korrektur wie bei einer schriftlichen Klassenarbeit und kann diese auch nicht ersetzen.

 Nachteilsausgleich

Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülern mit Behinderungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten als auch in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10. Der Schulleiter entscheidet darüber während des gesamten Schulbesuchs unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

Zeitlich:

Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Prüfungszeiten auf der Grundlage der Änderungsverordnung zur APO-S I vom 2. November 2012  und der VV 6.9 zu Absatz 9

Technisch:

Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z. B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

Räumlich:

Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, z. B. durch die Nutzung eines separaten Raumes, besonderer Arbeitsplatzorganisation wie z.B. eine ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung.

Personell:

Personelle Maßnahmen, z. B. Assistenz bei der Arbeitsorganisation und Strukturierung während der Prüfungszeiten (die Maßnahmen der Assistenz müssen vor der Zentralen Prüfung und auch für das Prüfungsverfahren beschrieben werden)

An der Adolf-Reichwein-Realschule werden die Nachteilsausgleiche in einem zentral im Verwaltungsbereich der Schule angesiedeltem Ordner dokumentiert, so dass alle Lehrkräfte die notwendigen Informationen erhalten. Das Formular ist diesem Leistungskonzept beigefügt. (Siehe Gewährung von Nachteilsausgleichen)